Antwort: "Rechtslage" bei 3min früherer Abfahrt (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Samstag, 30.05.2020, 23:21 (vor 2116 Tagen) @ VT642

Die einzig sinnvolle Lösung ist folgende:

Grundlage der Überlegungen ist Art. 16 VO 1371/2007, der wie folgt lautet:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen [...]

b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit; oder

c) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.


Mit Fragen wie Zugbindung, Flexibilität der Fahrkarte etc. beschäftigt sich die VO nicht. Ausgangspunkt der Beurteilung ist immer die Verbindung, die Gegenstand des Beförderungsvertrags ist. Dabei kann es sich um die einzige zulässige Verbindung handeln (Zugbindung) oder um die Verbindung, die nach Ausübung eines Wahlrechts zum Gegenstand des Beförderungsvertrags wird. Auf Grundlage dieser Verbindung ist zu prüfen, ob am Zielort der Fahrt eine Verspätung iHv +60 zu erwarten ist. Das ist bei einer entsprechenden Verspätung des einzigen Zugs der Verbindung unproblematisch. Fällt ein Zug aus oder verpasst der Fahrgast den Anschlusszug, lautet die Prognose stets 60+, da der Fahrgast mit der vertragsgegenständlichen Verbindung den Zielort überhaupt nicht mehr erreichen kann (unendliche Verspätung). Fährt der Zug zu früh ab, kann ein Fahrgast, der sich pünktlich zur Abfahrt am Bahnstein einfindet, wie bei einem ausgefallenen Zug den Zielort mit der vertragsgegenständlichen Verbindung überhaupt nicht mehr erreichen. Verspätung daher +60.

Sobald zu erwarten ist, dass der Zug zu früh abfährt, stehen dem Fahrgast daher die Rechte aus Art. 16 zu. Er kann entweder bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbindung mit vergleichbaren Beförderungsbedingungen wählen (vergleichbare Fahrzeiten, Anzahl der Umstiege, Umsteigezeit, Produktkategorien etc.). Wann der Fahrgast fährt, steht im frei. Das muss nicht während der Geltungsdauer der Fahrkarte sein.

Das ist die einzig sinnvolle Lösung. Andernfalls würden bei einer (billigen) Fahrkarte mit Zugbindung sofort die Rechte aus Art. 16 ausgelöst, bei einer (teuren) flexiblen Fahrkarte aber erst, wenn der Beförderungsvertrag keine anderen Verbindungen zulässt, mit denen der Fahrgast höchstens 60 Minuten Verspätung hat.


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