Besser verstanden. (Allgemeines Forum)

Dr. Bahn, Dienstag, 01.05.2018, 23:39 (vor 2962 Tagen) @ chriL999

Die Zugbindung (auf dem winzigen FV-Anteil) wäre bei mir nicht aufgehoben, insofern darf ich im NV-Nachlauf oder Vorlauf somit nicht die Produktklasse B nutzen.

Es hatten zwar andere zeitlich vor mir schon mehrfach gepostet, aber zur Sicherheit nochmal: Die Zugbindung ist entweder ganz oder gar nicht aufgehoben.

Ich darf auch keinen Umweg über Augsburg (mit nur Zug der Produktklasse C) nutzen, da mein Zug durch den SEV keine Verspätung von mehr als 60 hat, da ich eine internationale Fahrkarte mit Österreich-Anteil nutze.

Den gebuchten Zug gibt es nicht mehr* = Zugausfall = Zielort mit dem gebuchten Zug nicht zu erreichen = mehr als 60 Minuten Verspätung = Fahrgastrechte = siehe EG-Verordnung = Weiterfahrt mit gleicher oder geänderter Strecke sofort oder später = im DB-Sprech: Zugbindung aufgehoben**

Grüße
Dr. Bahn

* Strittige Fälle: Ersatzzüge, d.h. wann ist ein Ersatzzug ein Zugausfall des Urspungszuges und wann nicht. SEV ist unstrittig kein Ersatzzug, sondern ein Zugausfall.
** Es ist noch mehr als "Zugbindung aufgehoben", denn die Verordnung macht keine Angaben, wann der spätere Zeitpunkt sein muss; innerhalb oder außerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte (strittig)


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