Nebenleistungen im Beförderungsvertrag? (Allgemeines Forum)

unternehmenzukunft, Donnerstag, 05.01.2017, 20:57 (vor 2690 Tagen) @ ALR997

Was den zweiten Punkt angeht ist das ja die berühmte leidige Diskussion: bezahlt hast du nur für den Transport von A nach B in der vorgesehenen Wagenklasse (mit der Erweiterung dass du oft auch eine niedrigere Klasse benutzen darfst, eine höhere aber nicht). Darüber hinausgehende Leistungen wie ein Sitzplatz, eine Toilette, gastronomischer Service, das Vorhandensein von wettergeschützten Wartebereichen oder der Aufenthalt in einer Lounge sind dann nach der Logik nur Extras, keine Verpflichtung für den Dienstleister und demzufolge hat man auch kein Anrecht auf etwas. Die Fahrkarte 1. Klasse beinhaltet zwar den Aufenthalt in der Lounge aber du bezahlst ja nicht explizit einen Zuschlag für deren Nutzung.

Also ich bin kein Jurist, aber mich würde es interessieren, wie es mit dem Punkt der Nebenleistungspflicht hierbei aussieht. Im Kaufrecht ist es schließlich auch ein Sachmangel, wenn das Objekt nicht der Werbung entspricht und Bordgastro und Lounge werden bei ICE/IC bzw. 1. Klasse auch beworben. Es kann ja nicht sein, dass ich irgendetwas neben der eigentlichen Beförderung als EVU anpreise und dann, wenn ich das nicht erfülle, einfach sagen kann, dass der Kunde eigentlich darauf kein Anrecht hatte, obwohl ich damit werbe und auf diese Werbung der Kunde seine Kaufentscheidung fällt. Also mit meinem Verständnis von Gerechtigkeit fällt soetwas nicht zusammen.

Beispiel:
Ein Autohaus wirbt damit, dass beim Kauf eines Autos die An-/Ummeldung durch das Autohaus vorgenommen wird. Wegen dieser extra Dienstleistung entscheidet sich der Kunde dafür ein Auto in diesem Autohaus zu kaufen. Nun sagt das Autohaus nach Vertragsschluss, dass es keine Mitarbeiter hat, um die An-/Ummeldung durchzuführen und der Kunde das nun selbst machen müsse, aber dennoch genauso viel wie vereinbart zahlen müsse, aber der Kunde eben vielleicht nur so viel bereit zu zahlen war, weil eben diese extra Dienstleistung mit versprochen wurde. Da würde doch auch jeder sagen, dass das Autohaus dazu verpflichtet ist, die An-/Ummeldung durchzuführen und sich hier nicht einfach herausreden kann, dass es ja eigentlich um die Lieferung eines Autos ging und man sich daran gehalten hat, sprich, dass die An-/Ummeldung Vertragsbestandteil war.

Analog sehe ich dazu die Ankündigung der Komfortmerkmale wie Bordgastro und Lounge. Sprich, wenn die DB mit Bordrestaurant und Bordbistro wirbt, dann verpflichtet sie sich auch, diese Leistung bereitzustellen.

Mich kann man gerne aufklären, wenn dem nicht so ist, da ich kein Jurist bin, aber mich die Fragestellung interessiert, da ich nun schon öfter gehört habe, dass nur die Beförderung rechtlich durchsetztbar sei, alles andere aber aus "Gnade" der gütigen DB geschieht, obwohl damit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geworben wird. Dann wäre es auch interessant, ob man eben die Nutzungsbedingungen der Lounge, die dann als AGB des Vertragsbestandteils Loungezugang zu sehen wären, einfach so für alle gleich geändert werden können oder eben die Neufassung nur für die Fahrscheine gilt, die nach der Änderung erworben wurden (das trifft auf die neue Zugangsregelung des 1. Klasse Bereichs in Hamburg zu).


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