Zu unterscheiden sind Fahrpreisentschädigung und -erstattung (Fahrkarten und Angebote)

Sportdiesel612, Samstag, 27.03.2021, 20:57 (vor 1809 Tagen) @ michael_seelze


Vielleicht hat der Benutzer PhilippK hier die Regel zu Fahrpreisentschädigungen aus Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007 generalisiert auf Fahrpreiserstattungen angewendet:

interessante Regel, hier vollständig:

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung,
wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung
informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine
Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Also, wenn irgendwo bei der Bahn ein Hinweis auf Baustelle/SEV/fällt-aus steht, die Verbindung aber trotzdem mit Zugbindung fahrplanmäßig verkauft wird, dann habe ich keinen Anspruch auf Entschädigung bei >60 Minuten?

Die 2. Hälfte von (4) ist klar: Ich kann nicht mit einer schnelleren Verbindung fahren, als die >60 Minuten verspätete, und dann Entschädigung haben wollen. Da steht aber nicht, dass ich die schnellere nutzen muss.


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