Zu unterscheiden sind Fahrpreisentschädigung und -erstattung (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Samstag, 27.03.2021, 18:50 (vor 1812 Tagen) @ Norddeich
bearbeitet von michael_seelze, Samstag, 27.03.2021, 18:51

Interessant ist allerdings auch die Frage, ob es alternative Reiseverbindungen gegeben hat. Denn es reicht ja nicht aus, dass der Zug so viel Verspätung hatte - es darf auch keine alternative Möglichkeit gegeben haben, das Fahrziel mit weniger Verspätung zu erreichen.


Selbstverständlich reicht das aus.

Vielleicht hat der Benutzer PhilippK hier die Regel zu Fahrpreisentschädigungen aus Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007 generalisiert auf Fahrpreiserstattungen angewendet:

Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung,
wenn [...] bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger
als 60 Minuten beträgt.


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