FG-Rechte bei Verfrühungen (Fahrkarten und Angebote)

ALR997, Donnerstag, 18.02.2016, 21:31 (vor 3772 Tagen) @ JeDi

Dass man bei 56 Minuten Verspätung am Zielbahnhof mit der oben genannten Begründung eine Entschädigung unterlässt, grenzt für mich hart daran verarscht zu werden :-(

Ich würd mich dann auch etwas ärgern - nur: Wo soll man die Grenze ziehen?

Das ist eben die Schwierigkeit. Aus meiner (Kunden-)Sicht ist es auch relevant, was die Verspätung anrichtet und ob ich deshalb den Aufwand betreibe, mir etwas erstatten zu lassen.

Wenn ich zum Beispiel Richtung Salzgitter fahre, ist es durchaus möglich, dass ich auf dem letzten Abschnitt auf dem ich den Bus nutzen muss, in eine Taktlücke gerate und somit ohnehin über eine Stunde Aufenthalt hätte. Wenn ich jetzt mit dem Zug eine Stunde Verspätung habe erreiche ich also immer noch planmäßig meinen Bus. Mir ist also kein Schaden entstanden, egal ob ich 60, 59 oder 58 Minuten später als geplant mit dem Zug ankam.

Andererseits, wenn ich den letzten Bus des Tages erreichen möchte, und womöglich wegen einer Lapallie diesen verpasse, und ich keine Erstattung erhalte, da dieser spezielle Alternativzug zwei Minuten früher fährt, als im Takt, dann würde ich mich schon massiv ärgern. Womöglich musste ich ein Taxi ordern oder vom Bahnhof laufen weil es kein Busangebot mehr gab.

Ich weiss nicht, wie man so in der Regel solche Fälle handhabt, aber wenn ich dann keine Entschädigung bekäme, würde ich wohl auch etwas unbequem werden.
Ich hatte jedenfalls einen ähnlichen Fall, aber Glück denn der Lokführer hatte eine Anschlusssicherung zum Bus organisiert.


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