FG-Rechte bei Verfrühungen (Fahrkarten und Angebote)

agw, NRW, Donnerstag, 18.02.2016, 13:54 (vor 3768 Tagen) @ bergische_bahn

Es kann so viele nachvollziehbare Ungerechtigkeiten geben, aber ich denke, man sollte hier einfach die Regel > oder >=60 Minuten bezogen auf die geplante Ankunftszeit akzeptieren.

Man kann ja über eine Verschärfung diskutieren und fordern, die Grenze aus genau diesem Grund auf 50 Minuten zu reduzieren, aber weitere Einzelfallentscheidungen sollte man hier ignorieren.

Reichen denn 50 Minuten? Die Bahn will ja die Puffer direkt vor die Problemknoten schieben. Vielleicht kommt dann mal ein Zug super durch und ist deswegen in Frankfurt 11 Minuten zu früh?

Also besser auf 45 Minuten setzen! :-)

Die grundsätzliche Frage ist ja, ob man die Entschädigung aushändigen möchte, wenn man bei einem Stundentakt mit dem nächsten, pünktlichen Zug fahren musste.
Da schienen die Urteile dahin zugehen, dass dann ausgezahlt werden sollte. Die 56 Minuten sind einfach nur ein seltener Spezialfall, aber sollten mit der Kulanzregelung abgedeckt sein.

Bei einer Verspätung von 56 Minuten eines Zuges (nicht Anschlusses) würde man wohl tatsächlich sagen müssen: "Pech" gehabt.


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