D-Ticket+ICE und Zugebindung bei Anschlussverlust (Fahrkarten und Angebote)

sibiminus, Donnerstag, 07.08.2025, 15:59 (vor 121 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Die DB setzt ja auf den ersten Blick* brav das mit der Begrifflichkeit "Durchgangsfahrkarte" um.

Genau, das ist in Art. 12 Abs. 5 der Fahrgastrechte-Verordnung begründet.

Dann könnte man aber erwarten, dass man in diesem Fall zum Beispiel die Formulierung wählt "es handelt sich um keine Durchgangsfahrkarte, Anschlüsse zwischen Nahverkehr und Fernverkehr sind nicht garantiert und erfolgen auf Ihr eigenes Risiko".

Warum? Eine Maßgabe dazu ergibt sich nur für den umgekehrten Fall aus obiger Vorschrift. Möchte das Unternehmen nicht zahlen, könnte man das als Selbstverpflichtung betrachten. Andernfalls ist EVU, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter in der Haftung.

Natürlich kann es das tun. Gerade letzteres ist aber halt von Gerichten immer mal wieder kassiert worden.

Das möchte ich bezogen auf den konkreten Fall erstmal sehen. Es geht ja eben um Verträge zulasten Dritter, die Vorgabe in den Beförderungsbedingungen deckelt diese Gesetzeslage ja nur nochmal vertraglich ab. Dass das von Gerichten gekippt wird, wäre sehr überraschend.

Man kann zwischen Unternehmen und Verbraucher nicht die gleichen Maßstäbe anlegen.

Eben deswegen stellt sich die DB hier nicht blöd oder noch blöder, sondern informiert über gegebenenfalls verlustiggehende Rechte des Fahrgasts. Und das, obwohl schon seit Langem auf der Abschlussseite auf die vom EBA geforderte Vertragspartnerregelung hingewiesen wird.

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"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar


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