Grundsatzfrage zu FGR (Allgemeines Forum)

Mike65, Sonntag, 01.12.2024, 00:12 (vor 564 Tagen) @ JoeO


Beförderungsbedingungen DB AG Stand 27.11.2024:
A.2 Fahrkarten
2.7 Produktklassen und Wege
2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produkt-
klasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.

Da hier durch den Anschlussverlust keine Zugbindung mehr besteht, gilt hier also Punkt 2.7.2. der BB Personenverkehr und die Benutzung von Nahverkehrszügen des innerdeutschen Eisenbahnverkehrs (sprich der im DTV zusammengeschlossenen EVU) ist möglich.

Also zusammengefasst:
Bei Anschlussverlust im zuggebundenen Fernverkehr kann der Nahverkehr genutzt werden. Wenn mit Nutzung des Nahverkehrs eine Ankunft mit weniger als +60 möglich ist, dann steht einem keine Entschädigung nach den Fahrgastrechten zu.

In der Praxis wird teilweise (aber nicht immer) die Entschädigung vom SC FGR gezahlt. Man kann es probieren, hat aber keinen Anspruch.
Bei Fahrtabbruch und Weiterfahrt mit dem D-Ticket wird meistens die nichtgenutzte Teilstrecke des FV-Tickets erstattet.

Aus diesen Bestimmungen geht aber nur hervor, dass man nach Aufhebung der Zugbindung auch eine niedrigere Produktklasse nutzen darf, nicht aber, dass man es auch muss. Dann müsste es eine Regelung zur Erstattung für das Downgrade geben. Wenn ja, dürfte es im Falle von (Super)Sparpreisen schwierig sein, diese zu berechnen.


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