DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket (Allgemeines Forum)
Gemäß des Entwurfs der Verordnung zur Anpassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) vom Oktober sollen wesentliche Eckpunkte zu den fahrgastrechtlichen Regelungen für Nahverkehrskunden beibehalten werden, insbesondere auch das Recht auf Nutzung eines Alternativzuges im Verspätungsfall ab 20min. bei Mehrtages-Zeitkarten, unter die als Monatskarte auch das Deutschlandticket fallen wird. Das Kostenlimit für alternative Verkehrsmittel bei nächtlichen Ankunftsverspätungen soll außerdem von 80 auf 120 Euro angehoben werden, um der Inflation Rechnung zu tragen. Für Ersatzbeförderungen im Bahnverkehr soll es weiterhin kein Kostenlimit geben.
Hierzu wurde von Verkehrsunternehmensseite im Dezember u.a. wie folgt Stellung bezogen.
Deutsche Bahn AG
Streichung des letzten Absatzes in § 3 Abs. 3 EVO-E
§ 3
Abweichungen in den Beförderungsbedingungen
(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist.
(2) Darüber hinaus kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 12 Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.
(3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das
1. im Tarif ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt benannt ist und
2. gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eine Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewährt.
Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.
Begründung:
Das von Bund und Ländern am 12. und 13. Oktober 2022 bei der Verkehrsminister:innen-Konferenz beschlossene „Deutschlandticket“, welches im Frühjahr 2023 zu einem Preis von 49 Euro im monatlich kündbaren Abonnement eingeführt werden soll, wird perspektivisch andere Zeitkartenangebote weitestgehend ersetzen.
Damit entspricht das „Deutschlandticket“ einer Mehrtages-Zeitkarte nach § 3 Satz 2 EVO-E und ist somit derzeit nicht als erheblich ermäßigtes Angebot zu betrachten.
Unseres Erachtens sollte aber gerade das „Deutschlandticket“ in besonderem Maße als erheblich ermäßigtes Angebot einzustufen sein:
• Der Preispunkt des „Deutschlandtickets“ liegt mit 49 Euro deutlich unterhalb der heutigen, streckenbezogenen Zeitkartenpreise des SPNV.
• Trotz geringerem Preispunkt ist die Fahrt zukünftig bundesweit statt wie heute streckenbezogen möglich.
• Daraus ergibt sich, dass das „Deutschlandticket“ immer eine Rabattierung > 50% aufweist.
Nach heutiger Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 EVO-E gilt das „Deutschlandticket“ trotzdem nicht als erheblich ermäßigt, da es sich um eine Mehrtages-Zeitkarte handelt. Die Begründung für den Ausschluss von Mehrtages-Zeitkarten von der erheblichen Ermäßigung bezog sich zum Zeitpunkt der letzten EVO-Änderung (Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I, S 479), Bundesrats-Drucksache 44/19 vom 25.01.2019, Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c (§2 Satz 3 EVO) darauf, dass gerade die
SPNV-affinen Fahrgäste, die einen hohen Preis für Zeitkarten zahlen, aufgrund der erheblichen Ermäßigung nicht von den Fahrgastrechten ausgeschlossen werden dürfen.
Auch dieses Argument trägt unter Berücksichtigung des „Deutschlandtickets“ nicht mehr:
• Das „Deutschlandticket“ ist mit einem Preis von 49 Euro für die bundesweite Nutzung inkl. ÖPNV nur marginal teurer als ein Tageskartenangebot für die bundesweite Nutzung ohne ÖPNV (Quer-durchs-Land-Ticket, 44 Euro), welches unter das erhebliche ermäßigte Beförderungsentgelt gemäß § 2 der aktuell gültigen Eisenbahnverkehrsordnung fällt.
• Der Preis von 49 Euro ist nur deshalb darstellbar, weil das Angebot zu erheblichen Teilen von Bund und den Bundesländern aus Steuermitteln subventioniert wird
• Aufgrund des geringen Preispunkts und der bundesweiten Nutzbarkeit ist davon auszugehen, dass andere Zeitkartenangebote (Wochen-, Monats-, Jahreskarte) im SPNV nicht mehr erworben werden
• Die befürchtete Benachteiligung der Zeitkarten-Kunden ist mit Einführung des „Deutschlandtickets“ somit nicht mehr gegeben
Neben diesen historischen bzw. angebotssystematischen Argumenten ergeben sich für die EVU des SPNV gleichzeitig aber auch erhebliche wirtschaftliche Risiken, wenn das „Deutschlandticket“ auch zukünftig als nicht erheblich ermäßigt angesehen wird und § 12 Abs. 1 EVO-E somit in vollem Umfang Anwendung findet:
Die Anwendung auch von § 12 Abs. 1 Nr. 1 EVO-E auf das Deutschlandticket und damit die Möglichkeit zur Nutzung eines Fernverkehrszugs hätte zur Folge, dass den SPNV-Unternehmen
hohe Kosten für die Erstattung des Fahrpreises (idR DB-Flexpreis) an das Schienenpersonenfernverkehrsunternehmen entstehen, die schon bei einem einmaligen Anwendungsfall pro Monat deutlich über dem monatlichen Fahrpreis des Deutschlandtickets lägen. Inklusive der Fallkosten für die Bearbeitung kostet jeder dieser Fälle die DB Regio ca. 52 Euro. Damit übersteigen die Kosten für einen einzigen Fahrgastrechtefall für die Nutzung höherwertigerer Züge die Einnahmen des Deutschlandtickets bereits deutlich. Es entstünde ein wirtschaftliches Unverhältnis zwischen Fahrpreis und Bearbeitungskosten zu Ungunsten der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Schließlich sprechen auch betriebliche Gründe für eine Ausnahmeregelung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 EVO-E. Es ist – dies zeigen die Erfahrungen aus der Nutzung des 9-EUR-Tickets - mit einer vermehrten Nutzung der Fernverkehrszüge durch Deutschlandticket-Inhaber:innen zu rechnen, die zunächst ohne einen solchen zusätzlich zu erwerbenden Fernverkehrsfahrausweis an Bord kommen und damit zum einen die Prozesse an Bord dieser Züge durch ihren nachträglichen Fahrkartenerwerb bzw. die Ausstellung von Erhöhten Beförderungsentgelten generell erheblich beeinträchtigen und zum anderen die Betreiber:innen dieser Züge mit erheblichen Mehrkosten belasten würden.
Aus diesen Gründen sollte § 3 Abs. 3 letzter Satz EVO-E gestrichen oder das Deutschlandticket explizit von der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 EVO-E ausgenommen werden.
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/verordnung-anpassung-eisen...
mofair
4. Änderungen in der EVO
(...)
b. §§ 3 III, 12 I 1 EVO – Auswirkungen Deutschlandticket
Das aller Voraussicht nach im Frühjahr 2023 kommende Deutschlandticket zum Einführungspreis von 49 € wird hinsichtlich der Fahrgastrechte Auswirkungen zeitigen, die weder in der EVO alter Fassung noch im vorliegenden neuen Entwurf in angemessener Form berücksichtigt worden sind noch künftig würden. Eine Anpassung ist zwingend erforderlich, um den Erfolg des Tickets nicht dadurch zu gefährden, dass sich für Eisenbahnverkehrsunternehmen ein gänzlich unkalkulierbares Risiko aus den erwähnten Fahrgastrechten ergeben, welches jegliche Einnahmen um ein vielfaches Maß übersteigen kann.
§ 12 I EVO neu (§ 8 EVO alt) gewährt Fahrgästen, welche einen ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gültigen Fahrausweis besitzen, Rechte ein, die neben jenen aus der VO (EU) 2021/782 stehen. Diese können im Anwendungsfall des § 12 I 1 EVO in der Nutzung eines anderen – tariflich auch höherwertigen, mithin teureren – Zug bestehen. Der Reisende kann sodann gemäß § 12 II EVO den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von demjenigen verlangen, mit dem er den ursprünglichen Beförderungsvertrag abschloss. Den fürs erste auf 49 Euro pro Monat gedeckelten Einnahmen – für das Unternehmen, welches den ursprünglichen Beförderungsvertrag abschloss – stünden also Kosten für eine ersatzweise Beförderung in einem anderen Zug entgegen, die bereits bei einmaligem Eintritt die Einnahmen übersteigen können.
Dass ein solches Ungleichgewicht im Sinne des gesamten Eisenbahnsektors keinen Bestand haben kann, ist evident. Hierzu sieht § 3 II EVO vor, dass durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen von der Regelung des § 12 I 1 EVO abgewichen werden kann, insofern nach dem vorgesehen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist. Die Definition eines solchen erheblichen ermäßigten Beförderungsentgeltes findet sich in § 3 III EVO, wonach es kumulativ als solches im Tarif ausdrücklich benannt werden sowie gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eines Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewähren muss – beide Voraussetzungen wären das Deutschlandticket für 49 Euro ohne Zweifel erfüllt. Die Norm schließt Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten jedoch explizit als erhebliche ermäßigte Beförderungsentgelte aus, wodurch das Deutschlandticket mit monatlicher Geltungsdauer die Fahrgastrechte des § 12 I EVO im vollen Umfang zu gewähren hätte.
Zugleich ist anzumerken, dass das bislang preisintensivste Einzelticket, welches ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt darstellt, das Quer-durchs-Land-Ticket („QdL“) ist, mit einer vergleichbaren bundesweiten Gültigkeit im SPNV für 42 Euro für eine Person und Tag. Dass ein Ticket, welches im Gegensatz dazu lediglich sieben Euro mehr kostet, hierfür jedoch einen Kalendermonat gültig ist, dann folgerichtig ebenfalls ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt darstellen muss, ist – neben (!) der vorstehend ausgeführten katastrophalen und nicht hinzunehmenden Risikoverteilung zuungunsten der Eisenbahnverkehrsunternehmen – nur recht und billig sowie zwingend.
Die effizienteste Lösung zur Abhilfe bestünde in der Streichung des Satzes „Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.“ Dies empfiehlt sich insbesondere deshalb, da das kommende Deutschlandticket die meisten anderen Tickets verdrängen dürfte, die heute erhebliche ermäßigte Beförderungsentgelte darstellen. Somit stünde es im Ermessen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, selbstständig festzulegen, welche Tickets dem Anwendungsbereich unterfallen sollen.
Stößt ein solches Vorgehen auf zu viele Bedenken, könnte dem Problem auch durch Einfügen des folgenden Passus abgeholfen werden: „Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann außerdem in den Beförderungsbedingungen von § 12 I 1 abweichen, soweit es sich um bundesweit geltende Monats- und Jahresfahrkarten handelt, die ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr gelten und deren Preis 100 Euro für eine Monatskarte beziehungsweise 1.200 Euro für eine Jahreskarte nicht überschreitet.“ Schließlich sollte der Wortlaut in § 3 IEVO angepasst werden. Die Begründung zu Absatz 1 Nummer 1 von § 12 spricht im zweiten Absatz richtigerweise von einem Vertragspartner, von welchem Fahrgäste sich Kosten erstatten lassen können. Im Sinne der Klarheit sollte dementsprechend auch in § 3 I EVO nicht (nur) auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern vielmehr ebenso auf Vertragspartner i. S. v. Ticket ausgebenden Unternehmen, Verbünden et cetera abgestellt werden.
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/verordnung-anpassung-eisen...
VDV
Zu § 3 Abs. 3 EVO-E (Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte)
Bei der Regelung des § 3 Abs. 3 EVO-E muss nach unserer Ansicht zwingend die neue Entwicklung in Bezug auf das Deutschlandticket bedacht und eingearbeitet werden. Es kann nicht sein, dass das extrem preiswerte Deutschlandticket, das als Monatsticket ausgestaltet ist, nicht unter die Kategorie der „erheblich ermäßigten Beförderungsentgelte“ fallen soll. Denn die erhebliche Ermäßigung stellt gerade ein wesentliches Element des Deutschlandtickets dar.
Entsprechend schlagen wir vor, § 3 Abs. 3 EVO-E um einen Satz 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Satz 2 gilt nicht für das Deutschlandticket.“
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/verordnung-anpassung-eisen...
Link zur Diskussion auf Twitter:
https://twitter.com/Lenny_du_Nord/status/1628140352795250702
gesamter Thread:
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Barzahlung,
22.02.2023, 01:26
- DB, mofair und VDV fordern Änderung der FGR beim D-Ticket - EK-Wagendienst, 22.02.2023, 07:48
- Argumentation ist schwachsinnig -
Bremer,
22.02.2023, 08:06
- Argumentation ist schwachsinnig - musicus, 22.02.2023, 08:12
- Argumentation ist schwachsinnig - Blauer Enzian, 22.02.2023, 08:34
- Ich finde den Pauschalpreis schon unsinnig -
TEE Rheingold,
22.02.2023, 08:50
- Spaßfahrten subvenionieren ist deutlich unsinniger - ES89, 22.02.2023, 10:03
- Das Ding ist noch nichtmal durch diskutiert - J-C, 22.02.2023, 11:09
- Das Thema ist hier aber ein anderes - Alibizugpaar, 22.02.2023, 11:13
- Bin ich dafür -
rainman51,
22.02.2023, 08:55
- Schuld des Kunden? -
Artur Donar,
22.02.2023, 10:19
- Schuld des Kunden? - gnampf, 22.02.2023, 11:17
- Schuld des Kunden? - Alibizugpaar, 22.02.2023, 17:25
- Schuld des Kunden? - chriL999, 24.02.2023, 19:14
- Schuld des Kunden? -
Artur Donar,
22.02.2023, 10:19
- Herrlich. -
Der Blaschke,
22.02.2023, 10:20
- Herrlich. -
Barzahlung,
22.02.2023, 15:53
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
J-C,
22.02.2023, 17:27
- Geld. - musicus, 22.02.2023, 17:32
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
Dieter4711,
22.02.2023, 18:58
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? - EK-Wagendienst, 22.02.2023, 19:17
- Kostet dann mehr als das Achtfache. Also: Geld.
-
musicus,
22.02.2023, 22:44
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
JeDi,
23.02.2023, 09:53
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:23
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? - JeDi, 23.02.2023, 10:27
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:23
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
Barzahlung,
22.02.2023, 21:35
- OT: Zur Trennung Nahverkehr<-->Fernverkehr -
michael_seelze,
22.02.2023, 22:16
- Zum Nahverkehr und Fernverkehr -
Henrik,
22.02.2023, 23:40
- Zum Nahverkehr und Fernverkehr -
J-C,
23.02.2023, 07:56
- Zum Fernverkehr - Henrik, 23.02.2023, 16:47
- Zum Nahverkehr und Fernverkehr -
J-C,
23.02.2023, 07:56
- Zum Nahverkehr und Fernverkehr -
Henrik,
22.02.2023, 23:40
- OT: Zur Trennung Nahverkehr<-->Fernverkehr -
michael_seelze,
22.02.2023, 22:16
- Sie sitzen voll in der Sch... - Revolution nicht zu stoppen -
Der Blaschke,
22.02.2023, 20:29
- Ach ja: und plötzlich herrscht Wettbewerb. Permanent! ALARM. -
Der Blaschke,
22.02.2023, 21:00
- Apple Watch Unterstützung und Komfortkündigung - Hansjörg, 23.02.2023, 08:07
- Verkehrsminister Nds sagt: Ticket beim Kleinen kaufen. - Der Blaschke, 25.02.2023, 13:20
- Ach ja: und plötzlich herrscht Wettbewerb. Permanent! ALARM. -
Der Blaschke,
22.02.2023, 21:00
- Warum nimmt der Fernverkehr nicht teil? -
J-C,
22.02.2023, 17:27
- Herrlich. -
Barzahlung,
22.02.2023, 15:53
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
22.02.2023, 19:15
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
22.02.2023, 22:47
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 06:17
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
23.02.2023, 07:14
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:24
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
23.02.2023, 10:39
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:54
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket - musicus, 23.02.2023, 11:07
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:54
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
23.02.2023, 10:39
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 10:24
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
23.02.2023, 07:14
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
Dieter4711,
23.02.2023, 06:17
- DB, mofair und VDV fordern Schwächung der FGR beim D-Ticket -
musicus,
22.02.2023, 22:47