Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV (Fahrkarten und Angebote)

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 19:21 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Also geht es weder um AEG noch um Mehrwertsteuer, es gibt keinen rechtlichen Zwang für diese Bestimmung, sondern es ist eine rein preispolitische Entscheidung.

Ja, das ist zumindest meine Sicht der Dinge.

Zum Vergleich mit den Sonderangeboten: Eine Mengenbeschränkung ist der Bahn nicht erlaubt,

Stimmt, Flexpreise kannst du kaufen soviel du willst. Sonderangebote gibt es aber bei der Bahn einige, die kontingentiert sind oder bspw. zeitlichen Einschränkungen unterliegen.

sie unterliegt der Beförderungspflicht.

Das hat jetzt aber nichts mit Sonderangeboten zu tun, darauf gibt es keinen Anspruch. Zur Beförderungspflicht gibt es aber auch Einschränkungen, Stichwort Teilräumungen.

Eine Kombination liegt nicht vor, wenn zwei Fahrkarten unabhängig voneinander (also zeitlich nacheinander) genutzt werden.

Ich möchte das nicht neu auswalzen. Belassen wir es dabei, dass das strittig ist: 522331

Aber zur rechtlichen (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bedingung wurde hier ja schon einiges geschrieben.

Amen.


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