Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV (Fahrkarten und Angebote)

Frecciarossa, Sonntag, 07.04.2019, 18:14 (vor 2657 Tagen) @ sibiminus

Anders gefragt: Welche rechtliche Sonderstellung nimmt das Hopperticket ein?

Keine andere als diverse Sonderangebote auch: Discounter behalten sich auch vor, ihre Sonderangebote nur in haushaltsüblichen Mengen abzugeben. Gutscheine haben oft die Einschränkung, nicht mit anderen Aktionen oder Rabatten kombinierbar zu sein. Und das Hopperticket ist halt insofern eingeschränkt als dass es nicht mit anderen Fahrkarten kombiniert werden darf. 522196

Also geht es weder um AEG noch um Mehrwertsteuer, es gibt keinen rechtlichen Zwang für diese Bestimmung, sondern es ist eine rein preispolitische Entscheidung.

Zum Vergleich mit den Sonderangeboten: Eine Mengenbeschränkung ist der Bahn nicht erlaubt, sie unterliegt der Beförderungspflicht. Eine Kombination liegt nicht vor, wenn zwei Fahrkarten unabhängig voneinander (also zeitlich nacheinander) genutzt werden.

Aber zur rechtlichen (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bedingung wurde hier ja schon einiges geschrieben.


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