Zeitung aus 1. Klasse mitgenommen - Beförderungsbedingungen (Allgemeines Forum)

Nachtzugfan, Friedberg (Hessen), Donnerstag, 31.12.2015, 18:34 (vor 3749 Tagen) @ ktmb

Jeder kann den Fall natürlich an seinen moralischen Maßstäben messen, aber erst einmal gelten die Beförderungsbedingungen. Dort steht unter "Verhaltenspflichten des Reisenden" (wir blicken im folgenden nur auf den Griff zur Zeitung, nicht auf den Aufenthalt in der 1. Klasse, insoweit hat der Zub ja keine Forderung gestellt):

"Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende nicht über Gebühr gestört oder belästigt werden"

Hier nicht einschlägig, es wird nicht berichtet, daß Gäste der 1. Klasse keine Zeitung mehr nehmen konnten

"Reisende, die sich entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten..."

Hier nicht einschlägig; der Plural bei "Regelungen" bezieht sich auf andere hier ebenfalls nicht einschlägige Verhaltenspflichten

"... die Weisungen der Mitarbeiter missachten ..."

Der Lehrer hat die Weisung, die Zeitung zurückzulegen, befolgt.

"... oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen ..."

Ebenfalls nicht einschlägig, schon weil die "Ordnung" durch das Zurücklegen der Zeitung wiederhergestellt war

"... können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises ... ausgeschlossen werden."

Der Zub hatte also keine Kompetenz, selbst den Fahrgast von der Weiterfahrt auszuschließen.

Natürlich kann die Polizei die Weiterbeförderung unterbinden, aber das ist gemäß dem Zeitungsbericht eben nicht geschehen:

Zitat aus dem Zeitungsbericht (Hervorhebung von mir): "Doch der Zugbegleiter verschaffte sich mit einer hinzugezogenen Polizistin Respekt. Mit der Drohung, dass die Sache auch zum "Fall für die Polizei" gemacht werden könne, hatte der Bahnmitarbeiter dann Erfolg. Weber gab sich geschlagen und fuhr den Rest der Strecke mit dem Regionalzug weiter."

Die "Drohung" mit einer Anzeige, um durch die "Drohung" die Weiterfahrt zu unterbinden, ist von den Beförderungsbedingungen nicht gedeckt. Die Polizistin hat die Weiterbeförderung nicht unterbunden (das wäre erst bei einer Strafanzeige durch den Zub möglich gewesen, aber das hat er ja gerade nicht getan)

Ergebnis: Der Zub hat im Hinblick auf die Zeitung nicht im Einklang mit den BB gehandelt. Deshalb ist die Erstattung der Zusatzkosten für den Lehrer nicht nur Kulanz, sondern rechtlich geboten. Ein Zub kann nicht eigenmächtig "strafen".


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