Zeitung versehentlich aus der 1. Klasse mitgenommen? (Allgemeines Forum)

Beobachter7, Mittwoch, 30.12.2015, 22:09 (vor 3750 Tagen) @ ktmb

Artikel aus "Die Welt"

Dies war dem Schaffner aufgefallen, der daraufhin den Lehrer wenig freundlich des Diebstahls bezichtigte. Obwohl Weber sich entschuldigte und die Zeitung zurückbrachte, griff der Bahnangestellte zu einer drastischen Maßnahme: Weber wurde aufgefordert, in Augsburg aus dem Zug zu steigen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert "Diebstahl" in § 242 Diebstahl:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es ist zumindest äußerst ungeschickt, sofort eine solche Absicht zu unterstellen. Dem Zeitungsbericht zufolge hat der dermaßen Beschuldigte gewissermaßen den "Verbotsirrtum" nach §17 StGB für sich in anspruch genommen:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gibt es denn an dem Zeitungsregal einen Hinweis "Nur für Fahrgäste der 1. Klasse"? Ohne den wäre diese Einschränkung nicht ohne weiteres ersichtlich.


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