FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

agw, NRW, Freitag, 04.12.2015, 15:28 (vor 3758 Tagen) @ michael_seelze

Ist dies nicht der Fall, wäre der vertragliche Beförderer dazu verpflichtet, eine Entschädigung für jegliche Verspätung am Zielort zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in ihrer Höhe erst auf die Ausübung des Rechtes des Fahrgastes auf Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeht, oder nicht.

Da der Beförderer aber eine Informationspflicht hat, wäre ja eine Verspätung, die darauf zurückzuführen ist, dass ich nicht weiß, welche die beste Verbindung zu meinem Ziel ist, immer noch vom Beförderer verschuldet.

D.h. bekomme ich im Zug die Info, dass mein Anschluss weg ist, muss er mir sagen, wie ich am schnellsten zu meinem Ziel komme. Bis das geschehen ist, läuft die Zeit auf ihn.
Wenn ich jetzt kein Smartphone oder Internet hab, dann werde ich die Info nur vom Zub (wenn es einen gibt) oder Infopoint bekommen?


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