FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Freitag, 04.12.2015, 14:54 (vor 3758 Tagen) @ agw

Die ganze Angelegenheit steht und fällt damit, ob § 254 BGB neben dem Bereich des Schadensersatzes auch auf den Bereich der Fahrpreisentschädigung angewendet werden kann, die als Kompensation für den vom Fahrgast als Gegenleistung für eine Dienstleistung, die nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbracht wurde, gezahlten Preis vorgesehen ist.

Ist dies der Fall, wäre der vertragliche Beförderer nur dazu verpflichtet, eine Entschädigung für die ausschließlich von ihm verursachte Verspätung am Zielort zu zahlen.

Ist dies nicht der Fall, wäre der vertragliche Beförderer dazu verpflichtet, eine Entschädigung für jegliche Verspätung am Zielort zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in ihrer Höhe erst auf die Ausübung des Rechtes des Fahrgastes auf Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeht, oder nicht.

Letzteres wäre für die Beförderer ziemlich übel.


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