FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 18:45 (vor 3756 Tagen) @ Giovanni

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.


Aber auf welcher Grundlage?

Sinnvolle Auslegung von Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007:

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Da steht zwar nicht "...betragen hätte können", aber Sinn des Absatzes ist es ja die fälle zu definieren, in denen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Aus Artikel 17 (1) geht ja schon die Verspätung von 60 Minuten als Entschädigungsvoraussetzung hervor.

9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.

BB PV

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.

1. Stichwort: zuggebundene Fahrkarte, z. B. Sparpreis. Dortige Definition von Zugbindung in Nummer 3.3 BB PV: Fahrkarten zum Sparpreis

berechtigen nur zu Fahrten in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung)

Sobald die in Nummer 9.1.1 BB PV genannte Wahl besteht, berechtigt die Fahrkarte auch zur Fahrt in anderen, als den in der Fahrkarte bezeichneten Zügen. Ich meine, dass damit keine Zugbindung mehr im Sinne von Nummer 2.7.2 BB PV besteht:

2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.


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