FGR: Problem der Definition von "unter vergleichbaren BB" (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Freitag, 04.12.2015, 13:51 (vor 3753 Tagen) @ Giovanni

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.


Ein "Zwang" die Reise unter nicht vergleichbaren Beförderungsbedingungen fortzusetzen wäre m.e. jedoch als Einschränkung der gesetzlichen Fahrgastrechte zu betrachten.
Dem Verkehrsunternehmen steht es deshalb zwar frei, diese Alternative anzubieten. Wenn diese allerdings nicht genutzt wird und der Kunde auf vergleichbare Beförderungsbedingungen besteht ist auch entsprechend die Verspätungsentschädigung zu gewähren.

Das erscheint logisch.

Nun bleibt nur die Frage: Sind ICE und RE vergleichbare Beförderungsbedingungen?
RE und ICE sind es zumindest laut DB nicht. Warum es dann umgekehrt vergleichbar sein soll erschließt sich für mich nicht.

Leider werden wir hier wohl diese Frage nicht klären können.
Was heißt überhaupt "vergleichbar"? Zieht man die Worterklärung aus einem Wörterbuch (Duden Universalwörterbuch, Mannheim 2007, S. 1806) heran, so wäre etwas vergleichbar, wenn sich etwas prüfend nebeneinanderhalten und gegeneinander abwägen lässt, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten festzustellen.


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