FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Donnerstag, 03.12.2015, 14:58 (vor 3760 Tagen) @ michael_seelze

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.

Aber auf welcher Grundlage?
9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.

Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Es ist zumindest für den Fahrgast nicht erkennbar, ob er mit seinem ICE-Sparpreis überhaupt auf einen RE ausweichen dürfte. Zudem wäre ein Zwang dazu, sollte es sich nicht um vergleichbare Beförderungsbedingungen handeln (wie von der DB gerne bei anderen Billigtickets argumentiert) um eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Fahrgastrechte.


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