FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

agw, NRW, Donnerstag, 03.12.2015, 20:01 (vor 3756 Tagen) @ michael_seelze

Sinnvolle Auslegung von Artikel 17 (4) EG-VO 1371/2007:

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Da steht zwar nicht "...betragen hätte können", aber Sinn des Absatzes ist es ja die fälle zu definieren, in denen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Aus Artikel 17 (1) geht ja schon die Verspätung von 60 Minuten als Entschädigungsvoraussetzung hervor.

Der Absatz dient nur dazu zu klären, dass man bei Nutzung einer schnelleren Verbindung ("Streckenführung" ist hier auch nicht das richtige Wort, oder?) keinen Anspruch geltend machen kann, selbst wenn die urspüngliche Verbindung zu spät ankam.
Beispiel: Züge über die Rheinstrecke sind verspätet, ich fahre KRM und bin früher zu hause -> keine Entschädigung.
Anderes Beispiel: Züge über die Rheinstrecke sind verspätet, ich fahre KRM, lande in einem PU und bin >60/>120 Minuten später zu hause als ursprünglich geplant-> volle Entschädigung.

Der Fall, dass man einen minderwertigen Zug mit gleicher "Streckenführung" zwischendurch nicht nimmt, ist dort nicht abgedeckt.
Überhaupt sind ja Produktklassen in den Gesetzten gar nicht erwähnt, oder?
Da man aber mit einem Produktklasse C-Ticket bei Verspätung nicht einfach in die A- oder B-Klasse einsteigen darf, würde ich davon ausgehen, dass Produktklassen oder zumindest der Unterschied NV/FV Vorrang vor Verringerung der Verspätung haben.
Einen IC statt ICE würde ich also auch okay finden. Siehe unten.

9.1.1 erlaubt zwar die Nutzung einer höheren Produktklasse, trifft aber keine Aussage ob die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zulässig wäre.


BB PV

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.

Das bezieht sich auf IC -> ICE, aber nicht NV -> IC/ICE.

1. Stichwort: zuggebundene Fahrkarte, z. B. Sparpreis. Dortige Definition von Zugbindung in Nummer 3.3 BB PV: Fahrkarten zum Sparpreis

berechtigen nur zu Fahrten in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung)

Sobald die in Nummer 9.1.1 BB PV genannte Wahl besteht, berechtigt die Fahrkarte auch zur Fahrt in anderen, als den in der Fahrkarte bezeichneten Zügen. Ich meine, dass damit keine Zugbindung mehr im Sinne von Nummer 2.7.2 BB PV besteht:

2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.

Daher war es in Nummer 9.1.1 BB PV nicht mehr notwendig, explizit die Nutzung einer tieferwertigen Produktklasse zu erlauben.

Gestattet ist es, ja. Aber wird man dazu gezwungen?
Es geht mir ja mehr darum, um NV und FV als gleichwertiger Transport angesehen werden. Die Bahn zieht da klar die Grenze, dass man mit einer Produktklasse C-FK im Verspätungsfall nicht einfach den FV benutzen kann. Der Grund kann ja nur sein, dass man meint, der FV wäre was viel tolleres, was nichts mehr mit dem Transport im NV zu tun hat.


Die gesetzlichen Fahrgastrechte sehen bei Fernverkehrsfahrkarten erst ab 60 Minuten die Nutzung von Alternativen vor, beschränken diese jedoch auf vergleichbare Beförderungsbedingungen.

Ganz Recht.

Bei Ausfall oder Verlust des Anschlusses ist ja die voraussichtliche Verspätung unendlich, da ich mit meinem Zug ja gar nicht mehr ankommen würde.
Beispiel: Ich fahre mit dem HKX und HKX-Fahrkarte von Hamburg nach Frankfurt und der HKX kommt in mit +61 Minuten in Köln an und fällt ab da aus.
Nehme ich jetzt den nächsten IC über die Rheinschiene, komme ich vermutlich später an als geplant und kann ggf die IC-Fahrkarte plus Verspätung geltend machen?

Warte ich noch eine halbe Stunde auf den nächsten ICE über die KRM, bin ich früher als geplant da und bekomme nur die FK erstattet.

Hätte hier ein Zwang zu der ersten oder zweiten Alternative bestanden? Dein Argument ist ja, dass man die schnellst mögliche Verbindung nehmen MUSS, also den teuren ICE oder bei Benutzung des IC hätte ich keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung für +60?

Oder MUSS man nur die schnellste nächste Verbindung auf der gleichen Streckenführung nehmen? Kommt es dann darauf an, ob die Gleiche Strecke benutzt wird? Ist das eine Kursbuchstrecke oder gibt es da eine andere Definition?

Ein anderer Fall ist ja, wenn der gebuchte ICE am Startbahnhof schon +60 Minuten Verspätung hat. Dann müsste man deiner Interpretation nach auch sofort die nächste Alternative (sprich S-Bahn/RE) nehmen, wenn man damit voraussichtlich eher als der ICE am Ziel ankommt, um die Verspätung zu minimieren. Man dürfte NICHT auf seinen gebuchten Zug warten?

Oder: Es fahren ICE und RE abwechseln wie in Basel. Der eigene ICE hat +70. Der nächste pünktliche RE wird einen mit 65 Minuten persönlicher Verspätung ans Ziel bringen, 10 Minuten vor dem eigentlichen ICE (sowas wird es ja häufig geben) -> Anspruch auf 25%.
Jetzt wird der RE aber durch den ICE überholt und der eigentliche ICE ist nur 55 Minuten zu spät. Immer noch Anspruch auf 25%?
Wie will man das nachweisen?

Ich finde die verbindliche Zugwahl bei Verspätung/Ausfall nicht eindeutig geregelt.

Witzigerweise:
Lässt man sich die Zugbindung von der Bahn wegen Verspätung aufheben, bekommt man ja nicht DIE Verbindung, die man nehmen muss. Man bekommt meist gleich (formlos) die nächsten paar Verbindungen ausgedruckt.
Verliert man dann schon seine Entschädigungsansprüche, wenn man eine der ausgedruckten Alternativen nimmt?


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