FGR: Entschädigung. b. Forts d. Reise zu späterem Zeitpunkt? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 19:10 (vor 3753 Tagen) @ agw
bearbeitet von michael_seelze, Donnerstag, 03.12.2015, 19:13

Beim Sparpreis hätte man wohl in Basel auf den nächsten ICE warten können und dann entsprechend ab 59/60 Minuten Verspätung FGR geltend machen können.

Da dürfte man i.d.R., so meine Erfahrung mit dem SC FGR, keine Fahrpreisentschädigung erhalten, weil man die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl fortgesetzt hat und erst dadurch die Verspätung am Zielort mind. 60 Minuten [oder mind. 120 Minuten] beträgt.


Wieso eigene Wahl? Man steht doch schon teilweise 20 Minuten in der Schlange an der Info oder dem Reisezentrum, bis man gesagt bekommt, wie man weiterkommt (falls nicht im Zug oder am Bahnsteig durchgesagt - mag hier der Fall gewesen sein) und Reservierungsumbuchungen für den nächsten Zug erhalten hat.

Niemand zwingt einen, in diesem Fall die DB-Information oder ein Reisezentrum aufzusuchen. Es sei denn, eine neue Reservierung ist einem wichtiger als eine Erstattung des Reservierungsentgeltes und eine möglichst geringe Verspätung am Zielbahnhof.


Ich sehe auch nirgendwo eine Regel, die sagt "verpassen sie ihren Anschluss, MÜSSEN sie mit der theoretisch nächsten schnellsten Möglichkeit (nach Fahrplan oder nach aktueller Lage?) zum Ziel weiterfahren, auch wenn diese nicht der gebuchten Produktklasse entspricht, damit sie Verspätungsentschädigungen geltend machen können."
Diese Frage ist auch (absichtlich?) nicht in den FAQ der Bahn.

Ich sehe eine solche Regel auch nirgends explizit geschrieben. Für einen Teil der Verspätung des Fahrgastes liegt die Ursache aber in der Wahl einer späteren Verbindung gemäß den FGR.


Auch beim anderen Fall der Nutzung eines höherwertigen Zuges, DARF der Fahrgast dies nutzen, muss aber nicht. Er kann also auf den nächsten RE warten, der 2h kommt und muss nicht mit dem nächsten ICE fahren.

Richtig. Er kann dann aber aus meiner Sicht (siehe meine Antwort auf den Beitrag des Nutzers "Giovanni" in diesem Beitragsbaum) dann keine Fahrpreisentschädigung von 50% des Fahrpreises beanspruchen.

Sonst bestünde ja bei jedem Anschlussverlust mit relationsbezogenen Beförderungsausweisen die Möglichkeit einer Fahrpreisentschädigung von 50%.

Die Sache ist in Eisenbahnforen ein wenig umstritten. Siehe diese Diskussion bei DSO über die Anwendbarkeit der Schadensminderungspflicht auf Fahrpreisentschädigungen nach der EG-VO 1371/2007.


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