Antwort von der Bahn (Allgemeines Forum)

mmandl, Montag, 05.10.2015, 13:14 (vor 3902 Tagen) @ Silver
bearbeitet von mmandl, Montag, 05.10.2015, 13:17

Leider sind Individualabreden bei der Bahn unzulässig und Kraft Gesetz nichtig (EVO §7(3)). Im Falle einer Nacherhebung kann man sich daher auch nicht auf eine solche berufen.

Bis zum 28.07.2009 hatte § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO folgende Fassung:

"Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen."

Heute lautet § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO:

"Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen."

Daher erlaubte es jedenfalls § 5 Abs. 2 EVO bis zum 28.07.2009, von der Maßgeblichkeit des Tarifs nach § 11 Abs. 1 EVO zugunsten des Reisenden auch durch Individualvereinbarung abzuweichen. Darin war freilich ein Widerspruch zu § 7 Abs. 3 EVO - und v.a. zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG - dahingehend zu erblicken, dass der Abschluss von Vereinbarungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO mit einer Geltung von Tarifen gegenüber jedermann im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG nicht im Einklang stand. Folglich wurde die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen durch das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 EVO gestrichen (vgl. RegE, BT-Drs. 16/11607, S. 15 f.).

Die individualvertragliche Vereinbarung abweichender Entgelte scheint daher in der Tat gegenwärtig nicht möglich zu sein.

Zu beachten ist allerdings, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG nur erfordert, dass Tarife gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden müssen. Damit ist der Gesetzgeber bei der Änderung des § 5 Abs. 2 EVO folglich über das Ziel hinausgeschossen. Der Ausschluss individualvertraglicher Vereinbarungen für solche Fälle, in denen gewährleistet ist, dass jedermann in den Genuss der gleichen Abweichungen kommen kann, war daher durch § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG nicht geboten.

Folglich erscheint mir eine analoge Anwendung des heutigen § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO auf Fälle, in denen die Anwendung der Abweichungen wie eine Anwendung abweichender Beförderungsbedingungen wirkt, geboten. Da die Verkaufssysteme offenbar so programmiert sind, dass die Buchung von Umwegfahrkarten für jedermann möglich ist, scheint mir eine solche Handhabung von § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO in analoger Anwendung gedeckt zu sein.

Der Beförderungsvertrag wäre demnach mit dem Inhalt geschlossen, dass der tatsächlich gebuchte Fahrweg zu dessen Inhalt wurde.

Möchte man dies anders sehen und die Individualvereinbarung als unwirksam ansehen, stünde dem Reisenden wohl jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Deutsche Bahn wegen Informationspflichtverletzung zu, da die Bahn es unterlassen hat, den Reisenden vorab darüber zu informieren, dass die Fahrkarte auf dem eigentlich gewünschten Abschnitt nicht gültig ist. Damit könnte der Reisende Erstattung eines etwaigen erhöhten Beförderungsentgelts oder sonstigen Fahrpreisnacherhebung verlangen. Nach der Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten müsste die Deutsche Bahn beweisen, dass der Reisende auch in Kenntnis dieser Umstände den Umweg gefahren wäre.


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