unterschiedliche Umsetzung von Art. 87e GG (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Freitag, 21.08.2015, 11:11 (vor 3891 Tagen) @ Henrik

[...] Das Problem ist nur, dass diese (Artikel 87 e (4) GG) gar unterschiedlich ausgelegt wird, sodass keine Bestellung/Beauftragung zu SPFV durch den Bund zu erwarten ist. Das erwähnte das Nähere regelnde Bundesgesetz ist bisher nicht verabschiedet worden, obgleich es bereits (ich meine 2011) einen Gesetzesentwurf gab.


unterschiedliche Auslegung kaum bis gar nicht, unterschiedliche Ansätze der Umsetzung schon eher.

Da kann ich leider den Unterschied nicht so recht erkennen. Die Bundesregierung meint wohl, dass die Gewährung von Mitteln für den Infrastrukturersatneubau/Ausbau/Neubau ausreichend ist, um zu gewährleisten "daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen" bei den Verkehrsangeboten der Eisenbahnen des Bundes auf ihrem Schienennetz ",soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird."

Es sind so einige erwähnte hier näher regelnde Bundesgesetze verabschiedet worden und in Kraft
Gesetzesentwürfe hinsichtlich des Verkehrsangebotes gab es einige, ein paar in den entsprechenden Verfassungsorganen. Die hatten aber allesamt lediglich das Format von stümperhaften Entwürfen.

Auf das "fehlende" Gesetz hinsichtlich des Verkehrsangebotes wollte ich hinaus.


Wenn die Bundesregierung stattdessen einen ehemaligen wichtigsten Minister in den Bahnvorstand entsendet, der dann dort umgehend für ein nahezu revolutionäres umfangreiches neues Fernverkehrskonzept sorgt, dass in ländlichen Gebieten von staatlicher Seite aus subventioniert wird, dann passts ja auch wieder.^^

Na ja: Der Unterschied besteht da ja in der partiellen Deklarierung von Fernverkehr als Nahverkehr und damit einhergehend dem Einsatz von Regionalisierungsmitteln bei der Finanzierung statt der Verwendung zusätzlicher Bundesmittel für die Verkehrsangebote des Fernverkehrs zum Wohl der Allgemeinheit. Die für den "echten" ÖPNV ("überwiegend dazu bestimmt [...], die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen"; siehe § 2 Regionalisierungsgesetz), insbesondere den SPNV zu verwendenden Mittel werden dadurch reduziert.


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