unterschiedliche Umsetzung von Art. 87e GG (Allgemeines Forum)

Henrik, Freitag, 21.08.2015, 02:14 (vor 3885 Tagen) @ michael_seelze

Und es gibt keine gesetzliche Grundlage, mit der man sie dazu verknurren könnte, auf Hauptstrecken mindestens bis 22 Uhr Verbindungen anzubieten.

eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt es, das wurde bei der Bahnreform berücksichtigt.

Ja, die gibt es. Das Problem ist nur, dass diese (Artikel 87 e (4) GG) gar unterschiedlich ausgelegt wird, sodass keine Bestellung/Beauftragung zu SPFV durch den Bund zu erwarten ist. Das erwähnte das Nähere regelnde Bundesgesetz ist bisher nicht verabschiedet worden, obgleich es bereits (ich meine 2011) einen Gesetzesentwurf gab.

unterschiedliche Auslegung kaum bis gar nicht, unterschiedliche Ansätze der Umsetzung schon eher.
Es sind so einige erwähnte hier näher regelnde Bundesgesetze verabschiedet worden und in Kraft
Gesetzesentwürfe hinsichtlich des Verkehrsangebotes gab es einige, ein paar in den entsprechenden Verfassungsorganen. die hatten aber allesamt lediglich das Format von stümperhaften Entwürfen.

eine Bestellung/Beauftragung zu SPFV durch den Bund war in der Vergangenheit seit 1994 nie zu erwarten bei mehreren völlig unterschiedlichen Regierungen, auch aktuell ist es nicht zu erwarten, s.o. aktuellen Entwurf. Das heißt aber auch nicht, dass es nie dazu kommen wird.

Wenn die Bundesregierung stattdessen einen ehemaligen wichtigsten Minister in den Bahnvorstand entsendet, der dann dort umgehend für ein nahezu revolutionäres umfangreiches neues Fernverkehrskonzept sorgt, dass in ländlichen Gebieten von staatlicher Seite aus subventioniert wird, dann passts ja auch wieder.^^


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