SBB-Aussagen zu Erstattungen (Fahrkarten und Angebote)

SST, Köln-Südstadt, Montag, 03.01.2011, 16:13 (vor 5746 Tagen) @ liebe70

Wenn - angenommen - der Reisende die Fahrkarte um 21.45 Uhr löst und aufgrund diverser Verspätungen nicht am gleichen Tag an seinem Ziel in Deutschland (= Grenzbf. in Deutschland) ankommt - obwohl es bei pünktlicher Beförderung problemlos möglich gewesen wäre, was dann?

Hier zu die SBB: "Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der entstandenen Unkosten. Der Höchstbetrag für eine Übernachtung mit Frühstück beträgt dabei CHF 150.–. Ist eine Taxifahrt sinnvoller, wird auch diese bis zum Höchstbetrag von CHF 150.– gewährt. Entschädigungen erfolgen nur gegen Originalquittungen. Die Kundinnen und Kunden sollen sich auf jeden Fall beim Zug- oder Schalterpersonal melden. Dieses unterstützt bei der Taxi- oder Hotelsuche und kann auch einen Gutschein abgeben, der dann im Hotel bzw. im Taxi abgegeben werden kann. Ebenso können bei grösseren Ereignissen Sammeltaxis organisiert werden.">

Welchen Zeitraum umfaßt der Begriff "gleichentags"?

Ist das nicht ziemlich einheitlich bis 03.00 h früh am Folgetag? Ich weiß es jetzt aber nicht juristisch definitiv. Kommt aber wohl auch auf die Planankunft mit an. Wer um 20.45 h in Basel ankommen sollte und erst um 23.59 h dort ist, hat wohl eher das Recht auf ein Hotel (und muß nicht eine nächtliche Weiterreise akzeptieren) als ein Reisender, dessen Planankunft um 23.54 h war und der um 00.04 h eintrifft. Oder?

Die Rechtssprechung wird ziemlich sicher so aussehen, daß der Beförderer (egal ob DB, SBB oder ÖBB oder wer auch immer) zunächst in Vorleistung geht - und sich dann das Geld vom Verursacher der Verspätung zurückholt.

Bei den SBB hört sich das eher so an, dass das Geld erst ausgezahlt wird, wenn es vom Verursacher überwiesen wurde. Das ist ja auch sinnvoll, sonst müßte die relativ kleine SBB für große Mengen von Erstattungsanträgen, die z.B. in Italien, Frankreich und Deutschland verursacht wurden, finanzielle Summen in nicht unbeträchtlicher Höhe vorleisten. Der Orginalwortlaut:

"Die Anträge werden von derjenigen Eisenbahnunternehmung bearbeitet und erledigt, welche die Fahrkarten verkauft hat oder bei welcher der Mangel entstand (Kontakt). Die Eisenbahnunternehmung, bei welcher der Mangel entstanden ist, muss die Entschädigung jedoch zuerst gewähren. Erst dann kann eine Auszahlung an den Kunden erfolgen."


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