Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Donnerstag, 08.05.2025, 23:40 (vor 13 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.


Wie schaut es eigentlich aus, wenn man irgendwo strandet, wo es im näheren Umkreis keine verfügbare Übernachtungsmöglichkeit gibt (damit meine ich nicht mal die klassische Ausbuchung während derMessezeit, sondern z.B. spätabends im ländlichen Bereich - da hat keiner 24h Rezeption und da ist dann gerne mal nichts mehr möglich).

Angenommen man müsste sich in die nächste Stadt ein Taxi für 90 Euro nehmen, wo man dann für 80 Euro ein Hotel bekäme. Wären mit deiner Argumentation dann 170 Euro Taxikosten bis zum Zielort erstattungsfähig?

Der DB-Tarif verneint es in Nr. 9.1.6. Das ÖBB-Österreichhandbuch bejaht es in A.5.5.1.8:

In diesen Fällen bieten wir Ihnen eine der folgenden Unterstützungsleistungen an:

- Je nach Verfügbarkeit organisieren wir Ihnen ein Hotel der Mittelklasse mit bis zu 3 Sternen und die Fahrt zwischen Hotel und Bahnhof.
- Wir ersetzen Ihnen die für Sie angefallenen angemessenen Kosten, wenn Sie sich selber ein Hotel und die Fahrt zwischen Bahnhof und Hotel organisiert haben.
- Sofern dies preisgünstiger ist, bieten wir Ihnen die Weiterfahrt zu Ihrem Ziel mit einem anderen Verkehrsmittel an, zB eine Taxifahrt, und ersetzen die für Sie angefallenen angemessenen Kosten.

https://www.oebb.at/static/tarife/de/handbuch_fuer_reisen_mit_den_oebb_in_oesterreich/i...

Aber ja, genau sowas meine ich. Das Taxi in die eigenen Gemächer (Zielbahnhof) ist ja nur - so würde ich jedenfalls argumentieren - der entartete Fall des Transfers zur (ansonsten mit 80 statt 0 Euro bepreisten) Unterkunft und aus der Rechtsgrundlage für die Erstattung der Unterkunfttransferkosten Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 i.V.m. §§ 280 ff BGB kann ebenso wenig ein fester Höchstwert bestimmt werden wie für die Hotelkosten.


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