Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts (Allgemeines Forum)

611 040, Erfurt, Donnerstag, 08.05.2025, 11:58 (vor 13 Tagen) @ JeDi

Grundsätzlich habe ich einen Vertrag mit dem Beförderer an mein Ziel. Und wenn ich nun einen Anschluss verpasse und somit nicht mehr ankommen würde ist das bei me häufig deutlich weiter entfernt als 120-Euro-Taxistrecke. (Wenn betrifft es bei mir eher Halle, Kassel, Würzburg... was alles deutlich mehr als 120€ Taxifahrt bis Erfurt kostet)

Wenn ich nun das Vorgehen wie von Info und ZuBs immer wieder gesagt umsetze und mir selbst ein Taxi für z.B. ab Halle 250€ nehme bekomme ich vom SC FGR ja nur 120€ erstattet. Damit hat das EVU seine vertragliche Pflicht mich an mein Ziel zu befördern eindeutig nicht erfüllt. Mir entstehen ja sogar Zusatzkosten von in dem Fall 120€!! die mir niemand ersetzt.
Auf diese Einwände erhält man bei den EVUs sowohl an den Informationen als auch den Hotlines als auch Zugpersonalen immer nur die Antwort das gibt keine andere Möglichkeit.
M.E. ist das definitiv nicht rechtmäßig!
Auch wenn ein Vorstrecken des Geldes notwendig sein mag, muss ich mich verlassen können es auch im Anschluss zu 100% zurück zu bekommen.
Wie kann dieses Vorgehen mit geltendem Recht vereinbar sein. Und damit meine ich neben der FGR-VO auch das BGB.

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