Voraussetzung +60 eigener Zug für Ausgabe von Hotel/Taxiguts (Allgemeines Forum)

bahnfahrerofr., Donnerstag, 08.05.2025, 22:29 (vor 13 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von bahnfahrerofr., Donnerstag, 08.05.2025, 22:29

Unter gewöhnlichen Umständen sicher nicht. Wenn bei Erfordernis eines Aufenthalts das günstigste, nächstgelegene Hotel Übernachtungskoten in Höhe von 190 Euro und Taxifahrten im Wert von 50 Euro veranschlagt (und der Beförderungsfall das geeignet nachweisen kann), könnte es aber schon sein, dass man die Erstattungsfähigkeits eines Taxibelegs bis zum Zielbahnhof anders bewerten müsste.

Wie schaut es eigentlich aus, wenn man irgendwo strandet, wo es im näheren Umkreis keine verfügbare Übernachtungsmöglichkeit gibt (damit meine ich nicht mal die klassische Ausbuchung während derMessezeit, sondern z.B. spätabends im ländlichen Bereich - da hat keiner 24h Rezeption und da ist dann gerne mal nichts mehr möglich).

Angenommen man müsste sich in die nächste Stadt ein Taxi für 90 Euro nehmen, wo man dann für 80 Euro ein Hotel bekäme. Wären mit deiner Argumentation dann 170 Euro Taxikosten bis zum Zielort erstattungsfähig?


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