Link zum Gesetz (Allgemeines Forum)

Mike65, Samstag, 15.03.2025, 13:03 (vor 35 Tagen) @ sflori

Sorry, aber das ist ein typischer Beitrag von jemandem, der sich einfach aufregen WILL.


Also ich will mich nicht aufregen, sondern habe einfach mal aus Neugier ins Gesetz geschaut. :)

Strafgesetzbuch:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42b.html

Laut WaffG sind erstmal Messer aller Art ohne Einschränkung verboten.

Es bleibt jedoch die Möglichkeit offen, mittels Verordnung durch das Land das Verbot abzuändern. Dies soll wohl rasche Anpassungen ermöglichen.

Hier am Beispiel von Hessen:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Waff%C3%96PNVVerbotVHEpP3

Hessen erlaubt z.B. Messer für Handwerker oder für das Bahnpersonal zur dienstlichen Ausübung.

Damit sind Messer nach dem Gesetz verboten, auch zum Orangenschälen und auch im Bordrestaurant. Wenn jemand im ICE Anzeige erstattet, muss die Bundespolizei hier auch ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die können sich ja nicht aussuchen, was sie verfolgen wollen und was nicht.

Danke für den Link! Vermutlich wollte die Politik da Aktionismus zeigen und hat letztendlich das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Allgemein zielt die Gesetztesänderung eher auf an Bahnhöfen herumlungernde Jugendliche, für die ein Messer das bedeutet, was der Colt für den Westernhelden ist. Ist das Ding griffbereit in der Hosentasche, ist die Versuchung groß, es z.B. bei einem Streit auch als Waffe zu benutzen. Die werden kaum Schweizer Taschenmesser nutzen und fahren eher selten im IC und ICE.

Allerdings sind nach WaffG gastronomische Betriebe vom Verbot ausgenommen, worunter auch das Bordrestaurant fallen dürfte.

Ebenso ist eine Nutzung zu einem anerkannten Zweck gestattet. Ob das Schälen einer Frucht darunter fällt, ist nicht klar, ich vermute mal ja, wenn dazu ein Schweizer Messer genutzt wird, ein Springmesser eher nicht. So suggeriert es der Beitrag aus dem Apfel-Link.

Da es sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat handelt, muß die Polizei das nicht weiterverfogen. Sie kann es auch bei einer Ermahnung bzw. der freundlichen Auffordung belassen, das Messer wegzupacken.


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