Bordrestaurantbetrieb leider nicht betroffen (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Samstag, 15.03.2025, 12:12 (vor 276 Tagen) @ sflori

Ha!

Und dann gibts da noch den hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html

Dort lese ich:
(4a) Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Damit widerrufe ich meinen Post von eben und definiere "Orangenschälen" als allgemein anerkannten Zweck. :D

Anerkannter Zweck ist auslegungsbedürftig. Zumindest im Bistro darf er weiterhin seine Orange messern, korrekt.

Ich hab mich in 2021 mal (erfolglos) dafür eingesetzt, dass die DB Fernverkehr AG ihre Bordrestaurants schließt, weil der Bistrobetrieb mit einer Nichteinhaltung der im IfSG vorgeschriebenen Maskenpflicht einhergeht.
Die Bundespolizei teilte damals aber nur mit, dass sie nicht zuständig seien und ich mich ans BMG wenden solle, das sich da aber ebenso für nicht zuständig erklärt.
Was die Messersache angeht, kann ich mir die Eingabe diesmal gleich sparen. :-(

Ich persönlich hätte mich sicherer gefühlt mit dem Wissen, dass auch im DB-Bordrestaurant keine Messer geführt werden dürfen.


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