weiter im Gesetz... (Allgemeines Forum)

sflori, Samstag, 15.03.2025, 11:14 (vor 35 Tagen) @ sflori

Ha!

Und dann gibts da noch den hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html

Dort lese ich:
(4a) Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Damit widerrufe ich meinen Post von eben und definiere "Orangenschälen" als allgemein anerkannten Zweck. :D


Bye. Flo.


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