NRW-Tarif -> Fahrgastrechte! (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:46 (vor 407 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:47

Also gut, ich zitiere aus den Tarifbedingungen NRW-Tarif:

Soweit die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs keine Regelung enthalten, gelten für den Schienenverkehr die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), für den Straßenverkehr die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Sind auch darin keine Regelungen enthalten oder verweisen die Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs ausdrücklich auf deren Geltung, gelten die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens oder des/der örtlichen Verkehrsverbundes, Verkehrs- bzw. Tarifgemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung.


Für das Deutschlandticket ist keine Regelung enthalten, also dürfte bei einer Fahrt ab Osnabrück der Westfalentarif einschlägig sein.

Voraussetzung dafür ist, dass die EVO keine Regelungen enthält, vgl.

Soweit die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs keine Regelung enthalten, gelten für den Schienenverkehr die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), für den Straßenverkehr die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Sind auch darin keine Regelungen enthalten oder verweisen die Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs ausdrücklich auf deren Geltung, (...)

Beides ist nicht der Fall, die Prämisse aus Ziffer 1 S. 2 TB NRW somit nicht erfüllt.

Nun zufrieden?

Nein.


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