Einige zusammenfassende u. ergänzende rechtliche Bemerkungen (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Donnerstag, 16.12.2021, 12:47 (vor 1545 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von musicus, Donnerstag, 16.12.2021, 12:50

A. Die Fahrkarte als Ausgangspunkt

Ausgangspunkt der Überlegungen zum Inhalt des Beförderungsvertrags ist nach Art. 6 III die Fahrkarte. Diese gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis für den Inhalt des Beförderungsvertrags

Nicht unbeachtet sollte hier bleiben, dass der Threadersteller bei der Buchung (Zitat: "entgegen der gebuchten Verbindung") für den umstrittenen Streckenabschnitt die Beförderung im NV vereinbart hat!

Die Fahrkarte lautet wie folgt:

GILT NUR FÜR EINGETRAGENE ZÜGE UND TAGE/ZEITEN
NV = NAHVERKEHRSZÜGE VOR/NACH FERNVERKEHRSZÜGEN

Hinfahrt: Neuburg(Donau) - Stadt in Österreich, mit ICE (SPATxxxx)
VIA: <1080>(Tag)In-Hbf 8:00 ICE 920/M-Hbf*RO*Kufstein<1181>Innsbruck

Gute Frage. Tut sie das? Wir reden hier ja nach wie vor von einer "analog" konstruierten Fiktion. Aber gut, nehmen wir's mal an, dass sie exakt(!) so aussieht.

C. Die Regelungen der BB Personenverkehr


Allerdings könnte man - wie musicus - erwägen, die für den Inlandsverkehr geltenden BB-Personenverkehr entsprechend heranzuziehen. Ausgangspunkt dieser Überlegung wären zwei Passagen der SCIC-NRT:

Zu einen:

Einleitung
[...]
Für DB STRECKEN dieser NRT-FAHRKARTE gelten die BB PERSONENVERKEHR, sofern nachfolgend
keine anderen Regelungen genannt sind.
[...]

und zum anderen der Haupttext der SCIC-NRT selbst (dort Nr. 1.2.4):

1. Rechtsgrundlage für die Beförderung
Die Beförderung unterliegt nachfolgenden Rechtsvorschriften. Dabei hat jeweils die zuerst genannte Vorschrift Vorrang vor der nachfolgenden.
1.1 Gesetzliche Regelungen
[...]
1.2 Tarifliche Grundlagen
1.2.1 Sonderbestimmungen für Verkehre mit bestimmten BEFÖRDERERN ins/im Ausland
(SCIC-SB).
1.2.2 Diese Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG
für Reisen mit Fahrkarten ohne (integrierte) Reservierung (SCIC-NRT).
[...]
1.2.3 „Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen
(GCC-CIV/PRR)“. [...]
1.2.4 Beförderungsbedingungen der jeweiligen BEFÖRDERER für deren BINNENVERKEHR.

Die BB Personenverkehr enthalten folgende Regelung:

3.3.1.2 Sie [Fahrkarten zum Sparpreis, Super Sparpreis, Sparpreis Young, Super Sparpreis Young] sind zur einfachen Fahrt bzw. zur Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Monats nur an den Reisetagen, in den Zügen der Produktklasse ICE oder IC/EC (Zugbindung) und in der
Wagenklasse gültig, die auf der Fahrkarte bezeichnet sind. Sie gelten in Zügen der Produktklasse C im Vor- und Nachlauf zu den in der Fahrkarte eingetragenen Zügen am jeweils eingetragenen Geltungstag sowie bis 10:00 Uhr des Folgetages.

musicus liest aus dieser Regelung schon im unmittelbaren Anwendungsbereich, dass die Fahrkarte im Fernverkehr nur in speziell benannten Zügen gültig sei. Dies ist zwar die gelebte Praxis.

...und damit für eine Beurteilung des Falls nicht zur Gänze außer Acht zu lassen!

Aber selbst man sich der Auffassung von musicus insoweit anschlösse und davon ausginge, dass Nr. 3.3.1.2 BB Personenverkehr hergibt, dass der Fernverkehrszug immer konkret und individuell bezeichnet werden müsse, stellt sich die Frage, ob diese Regelung auf internationale Fahrkarten überhaupt anwendbar ist. Richtigerweise ist diese Frage zu verneinen:

Richtigerweise liegen wir in diesem Punkt über Kreuz.

- Nr. 1 SCIC-NRT ordnet explizit die Subsidiarität der BB Personenverkehr gegenüber den SCIC-NRT an. Nr. 5.2.3 bzw. 5.2.4 SCIC-NRT regeln selbst, in welchen Zügen die genannten Fahrkarten gültig sind. Ein Rückgriff auf die BB Personenverkehr scheitert daher an deren Subsidiarität.

Gewagte Auslegung. Kann man so lesen - muss man aber im Hinblick auf den diskutierten Sachverhalt keineswegs!

- Für Fahrkarten zum (Super-)Sparpreis Europa enthalten die BB Personenverkehr überhaupt keine Regelungen. Ein Fahrkarte zum Sparpreis, Super Sparpreis, Sparpreis Young bzw. Super Sparpreis Young ist gegenüber dem (Super-)Sparpreis Europa ein aliud.

Das ist nicht der Punkt. Und unstrittig sowieso.

- Wenn man der Auffassung von musicus folgen wollte, müsste man nach Nr. 1.2.4 SCIC-NRT auch zur Frage, welche Züge auf den ausländischen Streckenabschnitten genutzt werden können, auf die Beförderungsbedingungen der übrigen Beförderer zurückgreifen und dort ein Äquivalent zum deutschen Sparpreis aufspüren und deren Bedingungen auf den ausländischen (Super-)Sparpreis Europa anwenden.

Diese Behauptung ist weder schlüssig noch im konkreten Fall einschlägig, da ja lediglich die Zugbindung auf dem innerdeutschen Streckenabschnitt strittig ist, so dass auch diese Einrede zu verwerfen ist.

Richtigerweise gilt der Verweis auf die Beförderungsbedingungen daher lediglich für Verhaltenspflichten des Fahrgasts und ähnliche Regelungen, nicht aber für die Bestimmung der Hauptleistung selbst. Soweit die BB Personenverkehr auch im Übrigen für die SCIC-NRT Geltung heischen, verweisen die SCIC-NRT auf die spezielle anzuwendende Bestimmung der BB Personenverkehr.

Das steht mit der den SCIC-NRT vorangestellten Generalklausel allerdings in Widerspruch.

Hieran zeigt sich eindeutig, dass ein Sparpreis Europa i.S.d. SCIC-NRT kein Sparpreis i.S.d. BB Personenverkehr ist.

...was auch nicht zu zeigen war. Es geht nicht um die Natur der Produktbezeichnung! Vielmehr sollte verdeutlicht werden, dass eine Zugbindung für innerdeutsche Teilstrecken i.S.d. SCIC-NRT eine Zugbindung i.S.d. BB Personenverkehr ist, nachdem SCIC-NRT für das konkrete Angebot keine explizite Ausnahmeregelung enthält, die, der Einleitung von SCIC-NRT nach, allerdings unabdingbar wäre um hier etwas anderes anzunehmen.

D. Die Unklarheitenregelung des § 305c II BGB

M.E. ist die Rechtslage ziemlich eindeutig. Die Fahrkarte ist auf den eingangs bezeichneten Streckenabschnitten auch im Fernverkehr gültig. Die Auffassung von musicus scheint mir ziemlich vom gewollten Ergebnis her gedacht zu sein.

Warum? Eigentlich ist sie von der Praktikabilität her gedacht. Und dir könnte man durchaus selbiges unterstellen. Aber egal - macht ja Spaß bisher....

Aber selbst man meiner Auffassung nicht folgen möchte, ist die Rechtslage jedenfalls nicht derart eindeutig, dass es keinen vernünftigen Zweifel an der von musicus vertretenen Auffassung geben kann.

Danke. Das ist in meinen Augen ein ganz zentraler Aspekt.

Die Auslegung der Beförderungsbedingungen wäre dann zumindest unklar. Damit wären wir bei § 305c II BGB:
Aufgrund dieser Unklarheitenregelung gehen die Zweifel zulasten des Verwenders der Beförderungsbedingungen, d.h. zu Lasten der Beförderer. Ich selbst würde mich jedenfalls "im Recht" sehen, wenn ich mit der Fahrkarte auch Züge des Fernverkehrs nutzen würde.

Wenn man deiner Argumentation soweit folgt - was ja angesichts der unklaren Lage ebenso gut wie bei der meinen problemlos möglich ist - hätte man einen de iure(!) gültigen Fahrausweis. Wie dieser sich im Praxiseinsatz bewährt und ob oder wie man seine Gültigkeit ggf. auf dem Rechtsweg erst erstreiten muss, kann hier allerdings nicht beantwortet werden.

E. Folgen, wenn man zu einer anderen Auslegung käme
Würde man hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beförderungsvertrag nur zur Nutzung von Nahverkehrszügen berechtigt, wäre die Fahrkarte "falsch" ausgestellt.

Soll ja vorkommen.


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