Einige weiterführende Bemerkungen materiellrechtlicher Art (Allgemeines Forum)

mmandl, Sonntag, 14.11.2021, 08:17 (vor 1580 Tagen) @ Bremer
bearbeitet von mmandl, Sonntag, 14.11.2021, 08:18

Sommer 2020
Ich steige in Köln in einen ICE und möchte nach Hamburg reisen. Die Abfahrt des Zuges ist pünktlich, doch im Laufe der Fahrt sammelt er immer mehr Verspätung. Schon in Münster hat der Zug die 60 Minuten Verspätung erreicht. Ich breche die Fahrt dort ab und fahre zum Startbahnhof zurück.

Streng genommen kommt es nicht auf die tatsächliche Verspätung unterwegs an, sondern auf die zu erwartende Verspätung an deinem Zielort. Eine Verspätung unterwegs kann allerdings die Prognose begründen, dass du auch am Ziel verspätet ankommen wirst.

Ich studiere meine Protokolle und stelle fest, dass ich mich korrekt verhalten habe. In Dortmund betrug die Verspätung nämlich erst 50 Minuten. Ein Abbruch war hier also noch nicht möglich. Diesen Widerspruch lege ich sofort ein.

Nichts hindert dich, die Fahrt erst später abzubrechen, weil ja immer die Möglichkeit besteht, dass sich die Verspätung noch einmal reduziert.

Januar 2021
Der Widerspruch wird vom Servicecenter Fahrgastrechte akzeptiert, allerdings teilt man mir sogleich mit, dass ich meinen Fahrtabbruch begründen müsse und fragt nach dem Grund.

Noch am selben Tag antworte ich und merke an, dass das laut Gesetz und Beförderungsbedingungen nicht erforderlich ist. Der Reisende kann dies bei 60 Minuten Verspätung völlig frei entscheiden, weitere Einschränkungen gibt es nicht. Um den Prozess allerdings abzukürzen teile ich mit, dass mein geplantes Vorhaben aufgrund der Verspätung nicht mehr durchzuführen ist.

Das ist korrekt, allerdings nur die halbe Wahrheit. Die kostenlose Rückfahrt ist an die Sinnlosigkeit der Fahrt geknüpft, d.h. das Verpassen eines zeitlich festgelegten Termins. Wenn du das nicht nachweisen kannst, hätte man dir nur die nicht durchgeführten Teile der Fahrt erstatten müssen. Da du zurückgefahren bist, hätte man dir aber wohl auch einen angemessenen Beitrag für die Rückfahrt in Rechnung stellen können.


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