Schlichtungsstelle (Allgemeines Forum)

A-W, Hannover, Samstag, 13.11.2021, 01:41 (vor 1582 Tagen) @ sflori

Ja, das wäre schön. Es scheint zwischen den Schlichtungsstellen (in unterschiedlichen Branchen) zu unterscheiden. Hier ein Ausschnitt aus dem Verfahrensordnung der söp:

§ 10 Bindungswirkung
(1) Die von der söp ausgesprochene Schlichtungsempfehlung ist für die Verfahrens-
beteiligten nicht bindend. Es steht den Verkehrsunternehmen jedoch frei, nach
entsprechender Erklärung eine Selbstbindungswirkung gegen sich gelten zu lassen.
(2) Einigen sich auf Basis der Schlichtungsempfehlung jedoch beide Verfahrensbeteiligte, den Streit beizulegen, kommt der von ihnen dazu abgegebenen Erklärung eine zwischen ihnen geltende vertragliche Bindungswirkung zu.
(3) Mit Übermittlung der Schlichtungsempfehlung werden die beteiligten Parteien über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags unterrichtet und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Es erfolgt zudem der Hinweis auf die Möglichkeit, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.
(4) Dem Beschwerdeführer steht in jeder Lage des Verfahrens der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Quelle: https://soep-online.de/assets/files/A1.2018_soep-Verfahrensordnung.pdf

Beim Ombudsmann der privaten Banken ist der Ausgang für die Banken bei einem Streitwert bis 10.000 € bindend:

§6 Schlichtungsverfahren
5. Bindungswirkung
a) Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn der Beschwerdewert des Schlichtungsantrags den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt; in diesem Fall ist die Anrufung der Gerichte für die Bank ausgeschlossen. Übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 10.000 €, wird davon aber nur ein Teilbetrag geltend gemacht, so ist der Gesamtwert maßgebend.Für den Antragsteller ist ein Schlichtungsspruch nicht bindend. Er kann den Schlichtungsspruch innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch Mitteilung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle annehmen. Nimmt er den Schlichtungsspruch nicht an, steht ihm der Weg zu den Gerichten offen.

Quelle: https://bankenombudsmann.de/geschaeftsstelle/verfahrensordnung/

Viele Grüße,
A-W


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