Dann eben die Kontrolldatensätze (Fahrkarten und Angebote)

sibiminus, Donnerstag, 08.02.2018, 01:00 (vor 2965 Tagen) @ musicus

Es geht nicht um Fahrgeldsicherung sondern um den Umgang mit Entschädigungsfällen.

Unberechtigte Erstattungsanträge abweisen ist praktizierte Fahrgeldsicherung.

Das mag ja sein.

Mehr wäre dazu eigentlich schon nicht mehr zu sagen.

Nur gibt es zum einen weitaus mehr unvollständig gestempelte Tickets als unberechtigte Entschädigungsanträge

"Es gibt viel weniger Fälschungen als Echtfahrkarten. Lass uns auf genaue Prüfung verzichten!" --> Unfug.

und zum anderen finde ich es abwegig der reklamierenden Kundschaft pauschal Betrug zu unterstellen - gerade vor dem Hintergrund, dass man bei (den insbesondere in diesem Thread strittigen) personalisierten Tickets unweigerlich Angaben zu Person hinterlässt oder hinterlassen muss, ist eine versuchte Straftat in der Mehrheit der Fälle alles andere als plausibel und zu einem noch weit geringeren Anteil wirklich klug.

Schlag noch mal nach was genau eine Unterstellung ist. Nur weil man einen Sachverhalt prüft, ist damit noch lange nicht irgendwem irgendwas unterstellt.

Der Fahrgast bekommt ja auch so oder so seine Erstattung im Rahmen der ihm zustehenden Fahrgastrechte.

Die Frage ist nur: Wann? Da liegen wir nämlich regelmäßig außerhalb der dem Fahrgast zustehenden Rechtsansprüche.

Hm, meine Fahrgastrechtsfälle sind regelmäßig rechtskonform (=pünktlich) bearbeitet. In grundsätzlichen Diskussionen helfen anekdotische Schilderungen nicht weiter. Darüberhinaus kann man das gerne an die Aufsichtsbehörde eskalieren. Und die hat sicherlich einen besseren Überblick über systematische Verstöße und kann dann aufsichtsrechtlich eingreifen.

Ich mag mich irren und lasse mich gerne berichtigen, aber der Fahrgast hat doch keinen Anspruch auf Auszahlung in Scheinen und Münzen, wenn er nicht auch so bezahlt hat. (Präzisierung: Ich meine damit den Anspruch nur auf Erstattung in der ursprünglich gewählten Zahlungsmethode.)

Die BB der DB sehen vielmehr 'Bares auf die Hand' ausdrücklich vor, BB 9.3.4 Satz 3 lautet: "Bei Abgabe [...] in einem DB Reisezentrum erhält der Reisende auf Wunsch den [...] Entschädigungsbetrag sofort ausgezahlt." Die "ursprünglich gewählte Zahlungsmethode" ist ausschließlich bei Erstattungen der ggf. einschlägige modus operandi.

Es ist aber eben kein Anspruch des Fahrgastes auf Abgabe im Reisezentrum verankert. Wenn also das RZ ablehnt und nur ans SC FGR (bzw. im Erstattungsfall ans Backoffice ASV) weiterleitet, ist den AGB und der FGR-VO Genüge getan.

Dass die alternative Variante zur sofortigen Auszahlungen an Bedingungen geknüpft ist, steht nicht im Widerspruch zu den Fahrgastrechten.

Kann man so sehen - abgesehen vom Umstand, dass diese Variante sicher nicht als "alternativ" zu betrachten ist. Impliziert aber eben auch, dass die DB partout in jedem Entschädigungsansuchen primär einen Betrugsversuch verborgen wissen will.

Mit dem Argument könnte man auch wieder alle Fahrkartenkontrollen bleiben lassen. Kaufen ja alle ganz ehrlich ihre Fahrkarten.

Jeden Fahrgast einzeln manuell zu kontrollieren, wäre demnach ein fehleranfälliger Notbehelf.

Ein geschlossenes System ein Notbehelf? Interessante Theorie...

Das war eine Istzustandsbeschreibung bezogen auf die einzelnen Kontrollen durchs Zub, aber wenn man das unbedingt falsch verstehen möchte, bitteschön.

Fahrgäste rutschen durch oder entziehen sich bewusst der Kontrolle. Aus reiner Willkür verzichte die DB auf Bahnsteigsperren. Dem ist nicht so, deswegen finde ich das Argument einfach Stuss. Die technischen und organisatorischen Vorraussetzungen liegen einfach nicht vor!

Ich glaube, du verwechselst da was... Oder verdrehst es.

Vielleicht hast du auch nur etwas falsch verstanden.


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