Rechtlich gesehen keine Herausgabepflicht, 986 BGB (Fahrkarten und Angebote)

ICE 1612, Freitag, 25.08.2017, 08:16 (vor 3175 Tagen) @ JumpUp

Rechtlich gesehen besteht keine Pflicht, die abgelaufene Bahncard herauszugeben. Zwar bestimmt der 985 BGB, dass der Eigentümer (DB) von dem Besitzer die Herausgabe der BC verlangen kann. Aber 986 Abs. 1 BGB regelt gleichzeitig, dass der Besitzer die Herausgabe der BC verweigern kann, wenn er zum Besitz berechtigt ist. Er ist auch zum Besitz berechtigt, da eine Einigung zwischen der DB und dem Kartenbesitzer, 854 BGB, zustande gekommen ist, die mangels entsprechender Detailregelungen in den AGB (gewisse Ausnahmen gibt es, wie z.B. bei Ersatz der BC100) auch weiterhin gilt, egal ob die Karte abgelaufen ist oder nicht. Es stünde der DB aber frei, dies in den AGB anders zu regeln. Bei einer Entziehung durch den Zub handelt es sich bis zu einer Neuregelung in den AGB jedoch um verbotene Eigenmacht, 858 Abs. 1 BGB.
Und auch mit dem gesunden Menschenverstand lässt sich dieses Verhalten nicht nachvollziehen: die Zubs sind doch gerade dazu da, die Gültigkeit von BCs zu überprüfen. Da ist damit zu rechnen, dass es das ein oder andere schwarze Schaf unter den Reisenden gibt.


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