Fahrgastrechte in der Praxis (Allgemeines Forum)

Mario-ICE, Montag, 10.08.2009, 14:00 (vor 5985 Tagen) @ Tommyboy

Bauarbeiten fallen nicht unter externe Einflüsse. Anders verhält sich das jedoch bei schon lange im voraus geplanten und kommunizierten Baumaßnahmen. (z.B. Hamburg-Berlin oder aktuell Forchheim-Bamberg), da gilt dann für Entschädigungsansprüche der gültige Fahrplan an diesem Tag.
Die Krux an der Geschichte ist, dass EVU angehalten werden die neuen Fahrzeiten dem Kunden zu veröffentlichen, jedoch vom Infrastrukturbetreiber oftmals gar keine genauen veränderten Fahrplandaten zur Verfügung gestellt bekommt.
Bsp. eingleisiger Betrieb an ungünstiger Stelle, der Zugverkehr ist mit allen Zügen durchführbar, jedoch kommt eine Richtung je nach Zuglange 7 bis 10 Minuten später, wird deshalb ein Anschluss verpasst und der nächste fährt erst ein oder zwei Stunden später fällt es unter das Entschädigungsgesetz.
Vorteil der Nichtveröffentlichung ist womöglich ein flüssigerer Betriebsablauf, jedoch evtl. Anschlussaufgaben.

Und ein weiteres Problem, im Leistungsanreizsystem finden Baustellen keine Berücksichtigung, das heißt das EVU kann beim EIU noch nicht einmal die Kosten gegen rechnen.


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