"Der Schwätzer hat geschwätzt" (Allgemeines Forum)

Vorleuchtzeit, Donnerstag, 11.06.2015, 03:11 (vor 3953 Tagen) @ Leher Jung
bearbeitet von Vorleuchtzeit, Donnerstag, 11.06.2015, 03:12

Hallo,
ein Fahrschein ist keine Urkunde.
Kann höchstens wegen Betrug und Leistungserschleichung belangt werden.
Gruß Leher Jung.

Keinen Raff aber hauptsache was gesagt?

Also, für dich, erster Treffer Google:

http://www.schwarzfahren-berlin.de/
Strafrechtskanzlei Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin - Kreuzberg

Wegen Urkundenfälschung wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

In der Praxis betrifft dies zwei Konstellationen: Zum einen jene Fahrgäste, die sich mit technischen Hilfsmitteln selbst einen Fahrausweis herstellen oder den Gültigkeitsvermerk auf einem Fahrausweis manipulieren, um den Fahrschein länger verwenden zu können. Insbesondere wenn der Fahrschein gänzlich hergestellt wird, lässt sich die Urkundseigenschaft jedoch oftmals widerlegen, was die Strafbarkeit entfallen lässt. Näheres finden Sie auf unserer Website zum Delikt der Urkundenfälschung.

Die eigenhändige Manipulation des Fahrausweises durch den Fahrgast selbst betrifft wegen des nötigen Arbeitsaufwands in der Regel Monats- und Jahreskarten oder die Bahncard 100. Sehr beliebt ist es zudem, die Gültigkeitsdauer von Studentenausweisen bzw. Semestertickets eigenhändig zu verlängern oder mittels Farbkopierer oder eines Geräts, das Karten beschreiben kann - wie jenen der Fima interprinter (Smart Lite, Zebra ZXP, Datacard SP25, SD260) - einen Ausweis gänzlich neu herzustellen.

Sehr viel häufiger kommt es jedoch vor, dass Fahrgäste in Eile sind, vor dem Fahrkartenautomat eine lange Schlange steht oder die Automaten gänzlich kaputt sind und die Fahrgäste schließlich von Privatpersonen angesprochen werden, ob sie nicht schnell eine Fahrkarten von ihnen kaufen wollten. Es ist grundsätzlich erlaubt, eine Fahrkarte von Privatpersonen zu kaufen. Diese darf aber noch nicht benutzt sein. Die Fahrkarten, die von Privatverkäufern auf Bahnhöfen verkauft werden, sind jedoch leider meist schon benutzt. Wer eine bereits gebrauchte Fahrkarte benutzt, macht sich wegen Leistungserschleichung strafbar. Ist die Fahrkarte zudem doppelt abgestempelt, wegen Urkundenfälschung und Betrug (s u.).


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