Keine Große Strafe / Erschleichung von Leistungen (Allgemeines Forum)

patwet, Hagen + Südwest, Dienstag, 09.06.2015, 22:05 (vor 3954 Tagen) @ rainman51

So schlimm ist das ganze auch nicht, dass er eine hohe Geldstrafe bekommt.

Es handelt sich hierbei um "eine Erschleichung von Leistungen" gemäß 265a Stgb.

Urkundenfälschung wäre es nur, wenn der Fahrschein einen Stempel (falscher Zangenabdruck) hätte.

Betrug ist auch eher schwierig, da beim einsteigen keine Überprüfung der Fahrkarte stattfand.


Falsch. Es wurde hier nämlich eindeutig durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte) versucht ein Vermögensschaden für die Bahn herbeizuführen. Dass beim Einstieg keine Kontrolle erfolgt, ist dabei unerheblich. Es reicht der Täuschungsakt während des Prüfvorgangs.

Eine Urkunde muss drei Dinge erfüllen: Eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern (macht die Fahrkarte), sie dient als Beweis im Rechtsverkehr (tut sie ebenfalls) und eine Garantiefunktion besitzen (ebenfalls erfüllt)

Somit wären das zwei Tateinheitlich begangene Vergehen.

Im Falle des 265a wird ein Verkehrsmittel in der Absicht betreten, das Entgelt nicht zu entrichten. Allerdings darf das Kontrollpersonal dabei nicht getäuscht werden. Sobald auch nur bei der Nachfrage "Sind Sie noch zugestiegen" fälschlicherweise mit "Nein" geantwortet wird, liegt ein absichtlicher Täuschungsversuch vor. 265a tritt dann zugunsten des Vergehens gemäß 263 StGB zurück

Vermutlich wird das ganze nach der möglichen Anzeige wegen Geringfügigkeit eingestellt, es sei denn er hat das schon öfters gemacht oder tut dies Gewerblich.

Bei Betrugsdelikten ist in den Regel bei Ersttätern mit 60-90 Tagessätzen zu rechnen.


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