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kater_k, BBRN, Mittwoch, 10.06.2015, 15:00 (vor 3963 Tagen) @ Colaholiker
bearbeitet von kater_k, Mittwoch, 10.06.2015, 15:01

Eine Kassenquittung ist eine Urkunde (z.B fuer Garantienachweis).
Wenn ich nun die Kassenquittung kopiere und dabei verfaelsche (anderes Darum), dann begehe ich keine Urkundenfaelschung?


Die Frage stellt sich da eher, ob man seitens des Garantieleistenden die kopierte (und möglicherweise verfälschte) Kassenquittung überhaupt anerkennt, oder ob man ausschließlich den Originalbeleg akzeptiert. In letzterem Fall kann ich auf die Kopie malen, was ich will.
Bei Onlinetickets, deren übliche Darreichungsform ;-) nunmal der selbst gefertigte Ausdruck ist, sieht die Lage daher im Grundsatz anders aus als in Deinem Beispiel. Einen "Originalbeleg" eines Onlinetickets in materialisierter Form gibt es nicht, denn das eigentliche Original des Onlinetickets ist ein "Ding" mit digitaler Signatur. Letztere fehlt bei Kassenquittungen normalerweise sofern ich informiert bin. ;-)

Sinnlos Argumente verteilende Grüße,
der Colaholiker

Und um das weiter sinnlos zu vertiefen - das verfälschte Ticket könnte ja eine analog angefertigte Kopie des ursprünglich ausgedruckten Online-Tickets (dass trotz GUMs Rechtsauffassung auch nur ganz vielleicht eine Urkunde ist) sein. Aber wie schon weiter oben erwähnt, sollte man die Rechtsberatung hier einem versierten Strafverteidiger überlassen, der sich in solchen - durchaus erheblichen - Detailfragen weitaus besser auskennen dürfte, als der ganz überwiegende Teil des Forums :).


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