Meine Sicht der Dinge (Allgemeines Forum)

Roide11, Mittwoch, 10.06.2015, 13:04 (vor 3954 Tagen) @ Proeter

Aus meiner Sicht liegt eine Urkundenfälschung nicht vor: Das manipulierte ausgedruckte Online-Ticket spiegelt für den Betrachter das Abbild eines anderen Schriftstückes wider, das einer Fotokopie gleichkommt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besitzen Fotokopien aber keine Urkundsqualität.

Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB ist meines Erachtens verwirklicht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welcher Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke hätte entrichtet werden müssen. Wenn es sich um einen Fall von Geringfügigkeit handelt, so wäre gemäß §§ 263 IV, 248a StGB ein Strafantrag der Deutschen Bahn für die Verfolgung dieses Vergehens erforderlich. In diesen Fällen wird häufig nach dem Opportunitätsprinzip gemäß §§ 153, 153a StPO verfahren, sofern der Täter nicht einschlägig vorbelastet ist. Aber auch dann, wenn ein Fall von Geringfügigkeit nicht vorliegt, ist die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO ohne Weiteres möglich.


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