Rechtslage zu späterer Fahrt unklar (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 06.03.2026, 19:32 (vor 55 Tagen) @ Sanformatiker

Ich finde diese Regelung mit der einjährigen Gültigkeit sowieso schon absurd. Mir ist bewusst, dass die Rechtslage aktuell so ist

Da liegt Dein Bewusstsein falsch. Es gibt hierzu nämlich keine abschließende gerichtliche Klärung.

Das OLG Köln hat vor einigen Jahren mal entschieden, dass nach Fluggastrechte-Verordnung wohl grundsätzlich nicht bis in alle Ewigkeit später gefahren werden kann:

Außerdem liege entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 c) der FluggastrechteVO vor; die "vergleichbaren Reisebedingungen" erforderten einen Zusammenhang mit der ursprünglichen Reiseplanung, der bei den streitgegenständlichen Fällen nicht gegeben sei.

https://openjur.de/u/2322947.html

Damit ist eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands abgewiesen worden. Dieses Urteil ist afaik auch der Grund, warum das EBA in solchen Fällen nicht tätig wird.

Die DB ist nach dem angekündigten EVG-Streik im Mai 2023 nicht verklagt worden, weil sie sich bereits im Konsultationsverfahren zur Unterlassung verpflichtet hatte. Hier gibt es also auch keine Rechtslage, sondern lediglich eine außergerichtliche Einigkeit bis auf Widerruf, dass man bis 1 Jahr später fahren kann.

Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 60 CIV ist nicht weniger diskussionswürdig.
Denn wenn die Fluggastrechte-Verordnung keine konkrete zeitliche Grenze vorsieht, auch nicht 1 Jahr, wieso sollte die Fahrgastrechte-Veordnung dann eine Grenze vorsehen? Der Anspruch könnte im Falle +60 somit auch über 1 Jahr hinaus bestehen.

Die Rechtslage ist somit alles andere als klar und zur Unterlassung verpflichtet ist derzeit auch nur die DB AG.

Entweder sofortige/zeitnahe Weiterfahrt mit geänderter Verbindung am gleichen ggf. spätestens nächsten Tag oder eben vollständige Erstattung sollte hier in der Regel ausreichend sein und wäre in meinen Augen angemessen.

Finde ich nicht, weil der Kunde bei einer Verschiebung der Reise dann mit Mehrkosten belastet ist. Außerdem ist mit der vollständigen Erstattung weiterhin Missbrauch möglich.


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