Entschädigung vs. Erstattung (Allgemeines Forum)

musicus, Freitag, 25.07.2025, 10:59 (vor 136 Tagen) @ HH-Ole

Entschädigung für Verspätung soll die Unannehmlichkeiten kompensieren, die auf der Reise durch die verspätete Ankunft entstehen [...] Sie ist aber keine Vertragsstrafe oder ähnliches für Nichteinhaltung der gebuchten Fahrplanlage. [...]

Wie kommst du zu diesem Schluss?
Tatsächlich würde ich persönlich zur gegenteiligen Interpretation tendieren: Nachdem Unnanehmlichkeiten durch andere Vorschriften der Fahrgastrechtsverordnung kompensiert werden (s. Art. 16 & Art. 18), würde ich Art. 17 eher als Regelung von Pönalen lesen.

Da es um eine "tatsächliche Ankunft" (der Reisenden) geht, ist die fiktive Mindestverspätung der ursprünglichen Verbindung aus meiner Sicht unerheblich, so lange die Bedingung zur späteren Nutzung irgendwann mal erfüllt war ("vernünftiger Weise davon ausgehen" und so).

Nur, dass die Mindestverspätung eben nicht fiktiv sondern sehr real ist. Bei gegebener bzw. beförderungsvertraglich festgelegter Abfahrtszeit lässt sich das Ziel in diesen Fällen eben keinesfalls mit einer geringeren Verspätung als 60 (bzw. 120) Minuten erreichen. Im Hinblick auf den ursprünglich geschlossenen Beförderungsvertrag ist hier die Verspätung unausweichlich und unstrittig eingetreten.

Aus meiner Sicht erfordert das Erleiden einer Verspätung die Mitfahrt.

Auch hier erkenne ich die DB-Denke: ein Zug der nicht fährt, kann auch nicht verspätet sein. *scnr*
Wesentlich ist - auch dem Verordnungswortlaut nach - allerdings, dass der Reisende verspätet ankommt, nicht dass der Zug verspätet fuhr.

Ich kann die Argumentation, dass man auch andere Nachteile durch die Planänderung hatte und eine Entschädigung deshalb gerecht findet, ja nachvollziehen. Ich fürchte eben bloß, dass die Verspätungsentschädigung nicht ursprünglich so gedacht ist.

Könnte sogar sein. Leider habe ich bisher keine weiterführenden Informationen zur Frage finden können, wie der Entschädigungsparagraph dereinst mal gedacht war.

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ƪ(ړײ)‎ƪ​​ Bwmz¹¹¹⁻² ƪ(ړײ)‎ƪ​​


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