Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage. (Allgemeines Forum)

ICE920, München, Mittwoch, 23.07.2025, 14:56 (vor 138 Tagen) @ JeDi

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.


Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: Wir schlagen nach in VO (EU) 2021/782 unter Art. 19 "Entschädigung". Bereits Abs. 1 eröffnet hier mit dem klarstellenden Passus: "Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]". Damit ist unmissverständlich verdeutlicht, dass Art. 19 (Entschädigung) und Art. 18 (Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt/mit geänderter Streckenführung) nicht bloß selektiv sondern nebeneinander gültig sind.


Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".

Dann müsste die DB dann auch die tatsächliche Verspätung am Zielort auch anerkennen und nicht mit Verweis auf eine spätere Fahrt ablehnen.


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