...selektives Zitieren immer schwierig. (Allgemeines Forum)

ICE920, München, Donnerstag, 24.07.2025, 08:57 (vor 142 Tagen) @ HH-Ole
bearbeitet von ICE920, Donnerstag, 24.07.2025, 08:57

"...wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 18 erfolgt ist."

Die Verspätung muss zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten werden. Wer gar nicht erst los fährt, sondern viel später, kann also nicht sagen, die Zeit bis dahin sei bahnverschuldetes Dauerleiden.

Ich denke, das bezieht sich eher darauf, dass die Verspätung "innerhalb" der Fahrkarte liegen muss. Also dass die Fälle ausgeschlossen sind, wo man mitm Deutschlandticket zum ICE fährt, diesen dann wegen Verspätung des RE aber verpasst.

Bei deiner Auslegung würde es ja bedeuten, dass du keinerlei Rechte außer Erstattung hast, bis du losgefahren bist. Also blöd, wenn der erste Zug der Kette ausfällt.


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