Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage. (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 23.07.2025, 11:56 (vor 138 Tagen) @ musicus

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.


Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: Wir schlagen nach in VO (EU) 2021/782 unter Art. 19 "Entschädigung". Bereits Abs. 1 eröffnet hier mit dem klarstellenden Passus: "Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]". Damit ist unmissverständlich verdeutlicht, dass Art. 19 (Entschädigung) und Art. 18 (Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt/mit geänderter Streckenführung) nicht bloß selektiv sondern nebeneinander gültig sind.

Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".

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Weg mit dem 4744!


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