Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage. (Allgemeines Forum)

mmandl, Mittwoch, 23.07.2025, 14:11 (vor 204 Tagen) @ musicus

Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".


Dem Ausgangsbeitrag war zu entnehmen, dass sich eine tatsächliche Verspätung von wenigstens 120 Minuten nicht unterschreiten lässt. Dieses Szenario bildet hier auch den Anwendungsbezug. Ein "es könnte ja sein" liegt demnach nicht vor, sondern vielmehr ein "es kann nicht anders sein".

Ich vertrete die Auffassung, dass sich die Verspätung aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Ankunft und der vertraglich vereinbarten Ankunftszeit der ursprünglich gebuchten Verbindung ergibt. Bei einer Fahrt am nächsten Tag (oder später) wird man so faktisch immer zu einer Entschädigung von 50 % gelangen.


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