...selektives Zitieren immer schwierig. (Allgemeines Forum)

HH-Ole, Donnerstag, 24.07.2025, 00:56 (vor 266 Tagen) @ musicus

"Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]".

"...wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 18 erfolgt ist."

Ich bin kein Jurist, aber ich lese hier zwei Dinge:
Die Verspätung muss zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten werden. Wer gar nicht erst los fährt, sondern viel später, kann also nicht sagen, die Zeit bis dahin sei bahnverschuldetes Dauerleiden.

Die Kombination mit der Erstattung wird explizit ausgeschlossen. Die Nutzung der Fahrkarte zu einem späteren Zeitpunkt sehe ich aber eher als Alternative zur Erstattung.

Die ausdrückliche Kombination mit dem Beförderungsrecht kann sich also auch auf die Weiterfahrt bei nächster Gelegenheit beziehen und dass man weiter Auslagen für andere Beförderer / ggf. Übernachtungen ersetzt bekommt zusätzlich zur Verspätungsentschädigung.

Die Interpretation, dass man die Entschädigung grundsätzlich beanspruchen kann, selbst wenn man sich entscheidet die Verspätung der gebuchten Verspätung nicht reisend zu erleiden, finde ich gewagt. Gerade wenn man sie der Variante der kompletten Erstattung gegenüber stellt. Der Nutzwert/Vergleichswert insbesondere der (Super)Sparpreise ist ja wegen der dann gegebenen Flexibilität später eher höher. Wenn die Reise für jemanden sinnlos geworden ist, steht der Weg der vollständigen Erstattung offen. Wer stattdessen einen späteren Zeitpunkt wählt, kann dies aus meiner Sicht so weit für sich passend planen, dass eine Entschädigung für die Verspätung der ursprünglichen Verbindung hinfällig ist. Aber das ist nur meine Meinung, wenn welche beim SC-FGR mit der anderen Variante Erfolg haben und es die Auslegung wie in anderen Beiträgen geschildert auch gibt, schön für euch.


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