Das ist Deine eigene Meinung, nicht die Rechtsprechung (Aktueller Betrieb)

Manitou, Sonntag, 14.05.2023, 23:09 (vor 491 Tagen) @ Holger2

Die Formulierung im BGB stammt aus dem 19. Jahrhundert. Damals waren Streiks noch weitgehend unreguliert. Deshalb wäre (ggf. auf Druck des BVG) eine Änderung angemessen. Mit Einführung des weitgehend regulierten Systems von Tarifverhandlungen ist jeder Streik zumindestens dadurch abwendbar, daß die Unternehmen einer gewerkschaftlichen Tarifforderung nachgeben.
Insofern wäre die höhere Gewalt allenfalls bei einem wilden Streik noch als gegeben anzusehen. Deshalb empfliehlt es sich, daß wenn jemand, der durch ein Unternehmen, daß bestreikt wird, einen Schaden erlitten hat, sich bis zum BVG durchklagt, wenn er eine gute Rechtsschutzversicherung hat.


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